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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 243 ZPO vom 2023

Art. 243 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 243

Geltungsbereich

1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.

2 Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:84

a.
nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199585;
b.86
wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB87 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Arti­kel 28c ZGB;
c.
aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirt­schaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist;
d.
zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199288 über den Datenschutz;
e.
nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199389;
f.
aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bun­desgesetz vom 18. März 199490 über die Krankenversicherung.

3 Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.

84 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

85 SR 151.1

86 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

87 SR 210

88 SR 235.1

89 SR 822.14

90 SR 832.10


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 243 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP210014ForderungBeklagte; Schuld; Beklagten; Klägerin; Vorinstanz; Zedentin; Zahlung; Vereinbarung; Berufung; Partei; übernahme; Schuldübernahme; Konkurs; Entscheid; Zahlungen; Parteien; Verfahren; Kosten; Übernahme; Worden; Teilzahlung; Tatsache; Könne; Behauptet; August; Teilzahlungen; Behauptung; Erfolgt
ZHLA210007Arbeitsrechtliche ForderungKläger; Beklagte; Berufung; Rollkarte; Beklagten; Rollkarten; Fahrer; Vorinstanz; Anschlussberufung; Arbeit; Januar; Verfahren; Bezahlen; Tätig; Urteil; Klägers; Beklagte; Partei; Parteien; Ferien; Beweis; Reicht; Gelten; Berufungsverfahren; Vorinstanzliche; Wiesen; Bezahlen; Berufungskläger
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZV.2020.9 (SVG.2021.38)Kein Anspruch auf Krankentaggeld; Verjährung eingetreten (Bundesgerichtsurteil:4A_206_2021 vom 13.7.2021 )Kläger; Arbeit; Beklagte; Dezember; Anspruch; Verjährung; Krankentaggeld; Vorliegend; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitgeber; Verfahren; Werden; Beigeladene; Klägers; Beklagten; November; Versicherung; Bereits; Partei; Arbeitgeberin; Januar; Krankentaggeldversicherung; Gemäss; Könne; Gelten; Vorliegende; Parteien; Eingabe; Schreiben; Geltend
BSZV.2018.4 (SVG.2018.314)Einstellung des Krankentaggelds; GutachtenKläger; Klägerin; Beklagte; Arbeit; Beklagten; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit; Partei; Werden; Gutachten; Schreiben; Bericht; Beweis; Oktober; Folgen; Gewesen; Weiter; Gemäss; Führt; November; Vorliegend; Arbeitsfähigkeit; Stellt; Krankheit; Anspruch; Behandlung; Antidepressivum; AaO; Bundesgericht; ärztlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 172 (4A_529/2020)
Regeste
Art. 86 und 224 ZPO ; Teilklage und negative Feststellungswiderklage. Die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO für negative Feststellungswiderklagen gilt unabhängig davon, ob diese in Reaktion auf eine sogenannte echte Teilklage oder eine sogenannte unechte Teilklage erhoben werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3).
Verfahren; Teilklage; Feststellung; Recht; Beschwerde; Negative; Feststellungswiderklage; Erhob; Verfahrens; Beschwerdeführerin; Rechtsprechung; Ordentliche; Klage; Erhoben; Partei; Ordentlichen; Entscheid; Person; Widerklage; Bundesgericht; Kantons; Urteil; Verfahrensart; Vereinfachten; Unfall; Unechte; Kantonsgericht; Sogenannte; Forderung; über
146 III 297 (4A_85/2020)
Regeste
Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).
Partei; Verfahren; Vereinfachte; Zivilprozess; Säumnis; Verhandlung; Gericht; Vereinfachten; Recht; Zivilprozessordnung; Parteien; Säumnisfolge; Entscheid; Beschwerde; Verfahrens; Ordentliche; Klage; Ordentlichen; Termin; Unentschuldigt; Zivilprozessordnung; Säumnisfolgen; Säumige; Versäumte; Hauptverhandlung; ZPO; Kommentar; Frist

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2012.90Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).Konkurs; Beschwerde; Kollokation; Forderung; Waltung; Ersatzforderung; Rechtlich; Recht; Beschwerdeführer; Vermögenswerte; Verfügung; Rechtliche; Konkursverwaltung; Beschwerdegegnerin; Kollokationsplan; SchKG; Verfahren; Anordnung; Entscheid; Verfahren; Gläubiger; öffentlich-rechtliche; Provisorisch; Beschlag; Provisorische; Angefochten; Einziehung;

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KilliasBerner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2012
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