E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 243 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 243 E. Schliaziun da l’urden dals bains e liquidaziun / VII. Realisaziun da la partiziun / 1. Bains propris

VII. Realisaziun da la partiziun

1. Bains propris

Sche la cuminanza dals bains vegn schliada tras la mort d’in consort, po il consort survivent pretender ch’ils bains, che fissan stads ses bains propris en l’urden dals bains da la participaziun als acquists, al vegnian attribuids cun als quintar tar sia part.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 II 398Haftbarkeit der Ehefrau für die Schulden des Ehemannes (Art. 243 Abs. 3 ZGB). 1. Die subsidiäre Haftbarkeit der Ehefrau kann sich auf Schulden erstrecken, die vom Ehemann zwar für den Haushalt, aber nicht für die laufenden Bedürfnisse eingegangen worden sind (E. 4). 2. Der Umfang der Schulden für den gemeinsamen Haushalt im Sinne von Art. 243 Abs. 3 ZGB richtet sich nach Sitte und Brauch. Ihn zu bestimmen, obliegt dem Richter, wobei auf die Lebenserfahrung und darauf, was in der Bevölkerung üblich ist, abzustellen ist. Ausserdem sind in jedem Einzelfall die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Ehegatten und ihr bisheriger Lebensstandard zu berücksichtigen (E. 5). 3. Die beträchtlichen Kosten, welche eine langdauernde Behandlung der Spitzenmedizin mit sich bringen kann, befinden sich ausserhalb des vorsichtigsten Budgets eines Haushaltes und gehören daher nicht zu den Schulden, die im Sinne von Art. 243 Abs. 3 ZGB für den gemeinsamen Haushalt eingegangen werden (E. 6). 4. Die subsidiäre Haftbarkeit der Ehefrau nach Art. 243 Abs. 3 ZGB tritt erst im Moment der Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes ein. Die Verjährungsfrist für entsprechende Forderungen gegenüber der Ehefrau beginnt daher erst in diesem Zeitpunkt zu laufen (E. 7). Ménage; Entre; Soins; Frais; Commun; Dépens; Besoins; Dépenses; Entretien; Dette; Responsabilité; Même; Traitement; L'épouse; Dettes; Subsidiaire; Courant; Contre; Avril; été; Femme; Traitements; Elles; Contracté; Médicaux; Canton; Cantonal; L'entretien; Créancier; Contractées
102 II 197Erbteilung (Art. 634 ZGB). 1. Der Willensvollstrecker ist allein kraft seines Amtes nicht ermächtigt, den Teilungsvertrag im Namen einzelner Erben zu unterzeichnen. Ohne Zustimmung sämtlicher Erben kann er die Teilung nicht selbst verbindlich zum Abschluss bringen (Erw. 2). 2. Befinden sich Grundstücke im Nachlass, so wird die Realteilung durch entsprechende Änderung des Grundbucheintrags vollzogen. Die blosse Besitzübertragung an einen Erben genügt nicht (Erw. 3). Teilung; Erben; Willen; Nachlass; Erbteil; Willensvollstrecker; Erbteilung; Teilungsvertrag; Grundbuch; Waldispühl; Eigentum; Beklagten; Realteilung; Grundstücke; Schriftliche; Unterzeichnet; Verfügung; Baden; Aufstellung; Nachlasses; PIOTET; Urteil; Eigentums; Sämtlicher; Verbindlich; Vollzogen; Entgegennahme; Klage
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz