1 Le tracce o gli oggetti rinvenuti casualmente che non hanno rapporto alcuno con il reato in questione, ma che forniscono indizi su un altro reato, devono essere preservati.
2 Tali oggetti sono trasmessi a chi dirige il procedimento unitamente a un rapporto; chi dirige il procedimento decide in merito alla procedura ulteriore.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210214 | Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Schuldig; Beschuldigte; Suchung; Beschuldigten; Hausdurchsuchung; Verteidigung; Vorinstanz; Urteil; Berufung; Kosten; Amtlich; Amtliche; Januar; Bungsmittel; Gericht; Stellt; Staatsanwaltschaft; Treffen; Aussage; Verfahren; Polizei; Betäubungsmittel; Räumlichkeit; Zeitpunkt; Geldstrafe; Weitere; Lagernummer |
ZH | SU170041 | Mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz | Schuldig; Beschuldigte; Vorinstanz; Veterinäramt; Berufung; Beschuldigten; Tiere; Zutreffend; Katze; Tierschutz; Hunde; Urteil; Sachverhalt; Recht; Verteidigung; Statthalteramt; Untersuchung; Zeuge; Busse; Tierschutzgesetz; Hausdurchsuchung; Verfahren; Befehl; Bezirk; Winterthur; Bericht; Dargelegt; Veterinäramtes |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2015.108 (AG.2016.552) | Freispruch von der Anklage der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses | E-Mail; E-Mails; Schuldig; Beschuldigte; Richt; Siegelung; Beschuldigten; Gericht; Verfahren; Erhebung; Erhoben; Durchsuchung; Verfahrens; Berufung; Akten; Recht; Beweise; Erhobene; Empfänger; Möglichkeit; Staatsanwalt; Daten; Versendete; Fragliche; Behörden; Staatsanwaltschaft; Beschlagnahme; Verfolgungsbehörde; Verletzung; Fraglichen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 IV 128 (6B_307/2012) | Polizeiliche Anhaltung; Durchsuchung von Aufzeichnungen; selbständiges polizeiliches Handeln, wenn Gefahr in Verzug ist; Verwertbarkeit; Zufallsfund; Art. 215, 241 Abs. 3, Art. 243 und 141 Abs. 3 StPO. Begriff und Ziel der polizeilichen Anhaltung (E. 1.2). Die Kontrolle eines I-Phones geht über den Zweck einer Anhaltung hinaus. Sie stellt eine Durchsuchung von Aufzeichnungen dar (E. 1.3). Für eine solche bedarf die Polizei grundsätzlich eines staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehls, ausser wenn Gefahr in Verzug ist (E. 1.4 und 1.5). Das selbständige Handeln der Polizei ohne den Durchsuchungsbefehl führt vorliegend unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht zu einem Verbot der Verwertung der erlangten Beweise (E. 1.6 und 1.7). Begriff des Zufallsfunds und Verneinung eines solchen, weil von Anfang an der Verdacht bestand, die angehaltene Person weile ohne gültige Papiere in der Schweiz und übe eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit aus (E. 2.1 und 2.2). | Polizei; Durchsuchung; Beschwerde; Beweis; Beschwerdeführerin; Person; Anhaltung; Adressen; Staatsanwaltschaft; Schweiz; I-Phone; Angehaltene; Bewilligung; Beweise; Aufzeichnungen; Polizeiliche; Zufallsf; Vorinstanz; Verwertbar; offensichtliche; Freier-Adressen; Durchsuchungsbefehl; Handeln; Prozessordnung; Polizeibeamten; Ausweispapiere; Selbständig |