1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2 Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3 Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
441 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE180124 | Rechtsschutz in klaren Fällen | Klagte; Klagten; Edelmetall; Beklagten; Betreibung; Forderung; Gericht; Saldo; SchKG; Edelmetallkonto; Rechtsvorschlag; Kontokorrent; Klage; Partei; Saldos; Zahlung; Konkurs; MwH; Gerichtsgebühr; Parteien; Klägerische; Kontokorrentvertrag; Unbestritten; Anerkennung; Rechtsvorschlags; Beseitigung; Verfahren; Zahlungsbefehl; Edelmetallkontos |
ZH | PS150152 | Entschädigung des Gläubigerausschusses, Beizug und Honorierung eines Rechtsanwaltes. | Gläubigerausschuss; Konkurs; Recht; Gläubigerausschusses; SchKG; Beschwerde; Konkursverwaltung; Aufsichtsbehörde; Konkursmasse; Mitglied; Anwalt; Beizug; Rechtsanwalt; Mitglieder; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Honorar; Sprecher; Vertreten; Vorinstanz; Ausschuss; Anwalts; Setze; Gebühren; Interesse; Ausschussmitglied; Beiziehen; Beigezogen; Jurist |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 374 (5A_806/2010) | Abtretung im schweizerischen Partikularkonkurs an die ausländische Konkursverwaltung (Art. 260 SchKG analog). Gibt es im Partikularkonkurs keine kollozierten Gläubiger, kann eine inventarisierte Forderung der ausländischen Konkursverwaltung im Sinn von Art. 260 SchKG abgetreten werden (E. 3). | Konkurs; Ausländische; Gläubiger; Schweiz; SchKG; Forderung; Konkursverwaltung; Abtretung; Partikularkonkurs; Recht; Konkursamt; Beschwerde; Ausländischen; Forderungen; Kollokationsplan; Kantons; Lehre; Internationales; Glarus; Inländische; STAEHELIN; Anerkennung; Kantonsgericht; Privilegierte; Gläubigern; Aufsichtsbehörde; Kollokationsplanes; Gemeinschuldner; Entscheid |
131 II 306 | Art. 103 lit. a und Art. 152 OG; Art. 1 Abs. 2, Art. 23ter Abs. 1, Art. 23quinquies und Art. 33 ff. BankG (in der Fassung vom 3. Oktober 2003); Art. 3a Abs. 3 lit. a und c BankV; aufsichtsrechtliche Liquidation eines überschuldeten Finanzintermediärs, der bewilligungslos Publikumsgelder entgegengenommen hat. Beschwerdelegitimation nach dem neuen Bankensanierungs- und -konkursrecht (E. 1.1). Die Organe einer von der Eidgenössischen Bankenkommission in Liquidation versetzten Gesellschaft sind befugt, den entsprechenden Entscheid für diese anzufechten (E. 1.2.1); der Allein- oder Mehrheitsaktionär ist im eigenen Namen hierzu nicht berechtigt, da und soweit er über die Gesellschaft an das Bundesgericht gelangen kann (E. 1.2.2). Zusammenfassung der Aufsichtsbefugnisse der Eidgenössischen Bankenkommission (E. 3.1). Ein Finanzintermediär, der bewilligungslos gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat (E. 3.2), kann in analoger Anwendung von Art. 23quinquies BankG aufsichtsrechtlich in Liquidation versetzt werden, wenn dies verhältnismässig erscheint (E. 3.3 u. 3.4). Erweist er sich als überschuldet, ist die Liquidation nach den Sonderregeln des Bankenkonkurses (Art. 33 ff. BankG in der Fassung vom 3. Oktober 2003) anzuordnen; diese gelten auch für Unternehmen, die unerlaubt einer bewilligungspflichtigen (Banken-)Tätigkeit nachgegangen sind (E. 4). Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege juristischer Personen (E. 5). | Banken; Liquidation; Klaro; BankG; Bankenkommission; Recht; Konkurs; Beschwerde; Fassung; Gesellschaft; Urteil; Finanz; Verfahren; Liquidations; Liquidatorin; Verfügung; Dispositivs; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Publikum; SchKG; Entscheid; Person; Verfahren; Aufsicht; Eidgenössische; Aufsichtsrechtlich; BankV |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5172/2014 | Staatshaftung (Bund) | Konkurs; Beschwerde; Verfahren; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Konkursverfahren; Urteil; Verfügung; Schaden; Akten; SchKG; Bundes; Aktiven; Bankenkonkurs; Gläubiger; Entscheid; Einstellung; BVGer; Akteneinsicht; Bankenkonkursverfahren; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Forderung; Wäre; Konkursliquidator |