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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Der Art. 243 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 243 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210001ForderungKonkurs; Klagten; Beklagten; Bilanz; Konkursitin; Forderung; Recht; Darlehen; Abtretung; Abgetreten; Abgetretene; Partei; Gericht; Verfügung; Position; Klage; Betrag; Abgetretenen; Schuld; Anspruch; Parteien; Gerin; Abtretungsverfügung; Überweisungen; Zahlt; Tatsachen; Urteil; Darlehensbeträge; [HRSG]
ZHHE180124Rechtsschutz in klaren FällenKlagte; Klagten; Edelmetall; Beklagten; Betreibung; Forderung; Gericht; Saldo; SchKG; Edelmetallkonto; Rechtsvorschlag; Kontokorrent; Klage; Partei; Saldos; Zahlung; Konkurs; MwH; Gerichtsgebühr; Parteien; Klägerische; Kontokorrentvertrag; Unbestritten; Anerkennung; Rechtsvorschlags; Beseitigung; Verfahren; Zahlungsbefehl; Edelmetallkontos
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 374 (5A_806/2010)Abtretung im schweizerischen Partikularkonkurs an die ausländische Konkursverwaltung (Art. 260 SchKG analog). Gibt es im Partikularkonkurs keine kollozierten Gläubiger, kann eine inventarisierte Forderung der ausländischen Konkursverwaltung im Sinn von Art. 260 SchKG abgetreten werden (E. 3). Konkurs; Ausländische; Gläubiger; Schweiz; SchKG; Forderung; Konkursverwaltung; Abtretung; Partikularkonkurs; Recht; Konkursamt; Beschwerde; Ausländischen; Forderungen; Kollokationsplan; Kantons; Lehre; Internationales; Glarus; Inländische; STAEHELIN; Anerkennung; Kantonsgericht; Privilegierte; Gläubigern; Aufsichtsbehörde; Kollokationsplanes; Gemeinschuldner; Entscheid
131 II 306Art. 103 lit. a und Art. 152 OG; Art. 1 Abs. 2, Art. 23ter Abs. 1, Art. 23quinquies und Art. 33 ff. BankG (in der Fassung vom 3. Oktober 2003); Art. 3a Abs. 3 lit. a und c BankV; aufsichtsrechtliche Liquidation eines überschuldeten Finanzintermediärs, der bewilligungslos Publikumsgelder entgegengenommen hat. Beschwerdelegitimation nach dem neuen Bankensanierungs- und -konkursrecht (E. 1.1). Die Organe einer von der Eidgenössischen Bankenkommission in Liquidation versetzten Gesellschaft sind befugt, den entsprechenden Entscheid für diese anzufechten (E. 1.2.1); der Allein- oder Mehrheitsaktionär ist im eigenen Namen hierzu nicht berechtigt, da und soweit er über die Gesellschaft an das Bundesgericht gelangen kann (E. 1.2.2). Zusammenfassung der Aufsichtsbefugnisse der Eidgenössischen Bankenkommission (E. 3.1). Ein Finanzintermediär, der bewilligungslos gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat (E. 3.2), kann in analoger Anwendung von Art. 23quinquies BankG aufsichtsrechtlich in Liquidation versetzt werden, wenn dies verhältnismässig erscheint (E. 3.3 u. 3.4). Erweist er sich als überschuldet, ist die Liquidation nach den Sonderregeln des Bankenkonkurses (Art. 33 ff. BankG in der Fassung vom 3. Oktober 2003) anzuordnen; diese gelten auch für Unternehmen, die unerlaubt einer bewilligungspflichtigen (Banken-)Tätigkeit nachgegangen sind (E. 4). Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege juristischer Personen (E. 5). Banken; Liquidation; Klaro; BankG; Bankenkommission; Recht; Konkurs; Beschwerde; Fassung; Gesellschaft; Urteil; Finanz; Verfahren; Liquidations; Liquidatorin; Verfügung; Dispositivs; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Publikum; SchKG; Entscheid; Person; Verfahren; Aufsicht; Eidgenössische; Aufsichtsrechtlich; BankV

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5172/2014Staatshaftung (Bund)Konkurs; Beschwerde; Verfahren; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Konkursverfahren; Urteil; Verfügung; Schaden; Akten; SchKG; Bundes; Aktiven; Bankenkonkurs; Gläubiger; Entscheid; Einstellung; BVGer; Akteneinsicht; Bankenkonkursverfahren; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Forderung; Wäre; Konkursliquidator
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