1 La promesse de donner n’est valable que si elle est faite par écrit.
2 La promesse de donner un immeuble ou un droit réel immobilier n’est valable que si elle est faite par acte authentique.
3 Dès que la promesse est exécutée, elle est assimilée à une donation manuelle.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NE210005 | Lastenbereinigungsklage | Schuldner; Schuldbrief; Schenkung; Grundstück; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Besitz; Betreibung; Nutzniessung; Schuldners; SchKG; Grundstücke; Geschäft; Gläubiger; Schuldbriefs; Pfändung; übereignung; Schenkungsvereinbarung; Partei; Anfechtung; Simulation; Grundbuch; Übertragung; Sicherungsübereignung; Urteil; Verlust; Wäre |
ZH | LB180019 | Forderung | Schenkung; Schenkungsversprechen; Aktien; Beklagten; Berufung; Vorinstanz; Beweis; Schenkungsversprechens; Parteien; Handschenkung; Besitz; Widerruf; Kinder; Eigentümer; Berufungsverfahren; Vollzogen; Widerrufen; Inhaberaktien; Recht; Klägers; Beweismittel; Entscheid; Behauptungen; Anspruch; Gültig; Widerrufs; Abgegeben |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 III 142 (4A_394/2009) | Vollstreckung eines wegen Formmangels nichtigen Schenkungsversprechens. Unterscheidung zwischen einem Schenkungsversprechen und einer Handschenkung (E. 3.3). Ein wegen Formmangels nichtiges Schenkungsversprechen, das durch eine Vermögensübertragung erfüllt wurde, ist gemäss Art. 243 Abs. 3 OR als gültige Schenkung von Hand zu Hand zu beurteilen (E. 3.3 und 3.4). | Donation; Droit; Consid; D'une; Compte; Donateur; été; Qu'il; Canton; Manuelle; N'est; Forme; Transfert; Question; être; L'intimé; Cit; Donataire; Promesse; Cantonal; Tribunal; Selon; Contrat; Avocat; Personne; Valable; Partie; Cantonale; Donne; Fédéral |
118 II 282 | Klage auf Ungültigkeit eines Testamentes. Schenkungsvertrag mit Ausgleichungsanordnung; einseitige Widerruflichkeit dieser Anordnung im nachträglichen Testament? Anordnungen über die Ausgleichung (d.h. Ausgleichungsanordnung und -dispens) sind Verfügungen von Todes wegen (E. 3). Anordnungen über die Ausgleichung können einseitig erfolgen oder als Teil einer Vereinbarung in einem zweiseitigen Zuwendungsvertrag enthalten sein (E. 3). Obwohl als Vertragsklausel vereinbart, kann die Anordnung über die Ausgleichung den Charakter einer einseitigen Verfügung haben. Ob dies zutrifft, ist Frage der Auslegung (E. 5). Vertraglich und zweiseitig ist die Klausel jedenfalls, wenn der Ausgleichungsgläubiger Vertragspartei ist und der Erblasser ihm gegenüber eine vertragliche Bindung eingegangen ist. In diesem Falle kann die Ausgleichungsanordnung durch den Erblasser nicht einseitig - z.B. in einem späteren Testament - zugunsten eines anderen am Vertrag beteiligten Erben widerrufen werden (E. 5 und E. 6). | Ausgleich; Ausgleichung; Schenkung; Vertrag; Erblasser; Schenkungsvertrag; Zuwendung; Anordnung; Ausgleichungspflicht; Verfügung; Ausgleichungsanordnung; Vertraglich; Testament; Erben; Gültig; Recht; Berufung; Vertragliche; Nachträglich; Vertragspartei; Vereinbart; Schenkungen; Ausgleichungsdispens; PIOTET; Zweiseitig; Nachkommen; Bestimmungen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-3757/2016 | Staatshaftung (Bund) | Urteil; Stiftung; Beschwerde; Bundes; Schaden; Beschwerdeführerin; Konto; Hirzel; Beistand; Stella; Vereinbarung; Estella; Recht; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Schadenersatz; Kausal; Obergericht; Schenkung; Schadens; Verhalten; Bezüge; OGer; Aufsicht; Stiftungsrat; Schadenersatzbegehren; Wäre |
A-5920/2015 | Enteignung | Beschwerde; Schenkung; Urteil; Grundstück; Recht; Vorhersehbar; Unvorhersehbarkeit; Beschwerdegegner; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Flughafen; Vorliegenden; Erben; Über; Verfahren; Erbvorbezug; Entscheid; Erbschaft; Vorinstanz; Zuwendung; Hinweis; Schenkte; Verfügung; Entschädigung; Voraussetzung; Hinweisen; Beschenkte; Partei |