1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
2 Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu.
3 Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.
VII. Durchführung der Teilung >1. Eigengut >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2019.8 | Eheschutz | Ehemann; Berufung; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Ehefrau; Ehegatte; Beschwerde; Partei; Einkommen; Ehegatten; Urteil; Rechtspflege; Eheliche; Gütertrennung; Arbeit; Bezahlen; Ehemannes; Ehelichen; Hypothetische; Urteils; Tochter; Staat; Eheschutz; Ziffer; Unterhaltsbeitrag; Vorinstanz; Schulden; Gesuch; Unentgeltlichen; Zahlen |
GR | ZK1 2021 22 | Nebenfolgen der Ehescheidung | Ehefrau; Kinder; Ehemann; Phase; Eltern; Unterhalt; Über; Vorinstanz; Überschuss; Unterhalts; Einkommen; Partei; Kindes; Parteien; Berufung; Barunterhalt; Recht; Stehend; Ehevertrag; Liegenschaft; Elternteil; Mutter; Leistung; Familie; Vater; IIB; Ehemannes; IIIB; Scheidung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
85 IV 187 | Art. 201 Abs. 1 StGB ist auch anwendbar, wenn sich der Ehemann aus dem unsittlichen Erwerb seiner Ehefrau eine höhere Lebenshaltung leistet, als ihm sein Einkommen erlauben würde, und die Ehefrau zufolge Gütertrennung über die Verwendung ihrer Einkünfte selbständig verfügt. | Ehefrau; Unterhalt; Beschwerdeführer; Unsittlichen; Einkommen; Wohnung; Ehelichen; Erwerb; Arbeitserwerb; Unzucht; Familie; Einkünfte; Gewerbes; Gütertrennung; Selbständig; Urteil; Lebenshaltung; Höhere; Ehemann; Denjenigen; Geschäften; Verfügen; Einfachen; Einwand; Angemessenen; Sorge; Wissend; Nachzugehen; Wirrkungen |