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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 242 ZGB vom 2023

Art. 242 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 242

1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der ge­setzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehe­gatte vom Ge­samtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteili­gung sein Eigengut wäre.

2 Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu.

3 Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.

VII. Durch­führung der Teilung >1. Eigengut >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 242 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2019.8EheschutzEhemann; Berufung; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Ehefrau; Ehegatte; Beschwerde; Partei; Einkommen; Ehegatten; Urteil; Rechtspflege; Eheliche; Gütertrennung; Arbeit; Bezahlen; Ehemannes; Ehelichen; Hypothetische; Urteils; Tochter; Staat; Eheschutz; Ziffer; Unterhaltsbeitrag; Vorinstanz; Schulden; Gesuch; Unentgeltlichen; Zahlen
GRZK1 2021 22Nebenfolgen der EhescheidungEhefrau; Kinder; Ehemann; Phase; Eltern; Unterhalt; Über; Vorinstanz; Überschuss; Unterhalts; Einkommen; Partei; Kindes; Parteien; Berufung; Barunterhalt; Recht; Stehend; Ehevertrag; Liegenschaft; Elternteil; Mutter; Leistung; Familie; Vater; IIB; Ehemannes; IIIB; Scheidung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
85 IV 187Art. 201 Abs. 1 StGB ist auch anwendbar, wenn sich der Ehemann aus dem unsittlichen Erwerb seiner Ehefrau eine höhere Lebenshaltung leistet, als ihm sein Einkommen erlauben würde, und die Ehefrau zufolge Gütertrennung über die Verwendung ihrer Einkünfte selbständig verfügt.
Ehefrau; Unterhalt; Beschwerdeführer; Unsittlichen; Einkommen; Wohnung; Ehelichen; Erwerb; Arbeitserwerb; Unzucht; Familie; Einkünfte; Gewerbes; Gütertrennung; Selbständig; Urteil; Lebenshaltung; Höhere; Ehemann; Denjenigen; Geschäften; Verfügen; Einfachen; Einwand; Angemessenen; Sorge; Wissend; Nachzugehen; Wirrkungen
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