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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 242 StPO vom 2023

Art. 242 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 242

Durchführung

1 Die durchführenden Behörden oder Personen treffen geeignete Sicherheitsvorkehren, um das Ziel der Massnahme zu erreichen.

2 Sie können Personen untersagen, sich während der Durchsuchung oder Untersuchung zu entfernen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.138 (AG.2021.108)Durchsuchungs- und BeschlagnahmebefehlBeschlagnahme; Beschwerde; Durchsuchung; Werden; Gegenstände; Staatsanwalt; Hausdurchsuchung; Staatsanwaltschaft; Entsiegelung; Beschlagnahmebefehl; Durchsuchungsund; Beschwerdeführer; Aufzeichnungen; Allfällige; Stellt; Inhaber; Unterliegen; Gemäss; Entscheid; Verfahren; Siegelung; Schriftlich; Bundesgericht; Entsiegelungsverfahren; Vermögenswerte; Vorläufig; Unterliegen; Worden; Vorliegend; Vorliegenden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 Ia 166Art. 6 Ziffer 2 EMRK; Kostenauflage bei Freispruch. Die in den meisten kantonalen Strafprozessordnungen vorgesehene Regelung, wonach einem Freigesprochenen Kosten auferlegt werden können, wenn er das Strafverfahren durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht hat, verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung.
Recht; Urteil; Verursacht; Beschwerde; Verweigerung; Verhalten; Schweizerischen; Kantone; Kostenauflage; Unschuldsvermutung; Prozessordnung; Freispruch; Einwand; Prozessentschädigung; Verfahrenskosten; Beschwerdeführer; Erwägungen; Unschuldsvermutung; Staat; Benehmen; Leichtfertiges; Verwerfliches; Bundesgericht; Europäischen; Ziffer; Kantons; Haftung; Auferlegt; Prozessordnungen; Sinne
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