E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 242 StGB vom 2023

Art. 242 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 242

1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe265 bestraft.

2 Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

265 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wert­zeichen ohne Fälschungs­absicht >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 242 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130519versuchter Betrug etc. Schuldig; Beschuldigte; Noten; Beschuldigten; Ergebe; übergeben; Berufung; Zeuge; US-Dollar; Falschgeld; Vorinstanz; Kanton; Aussage; Verteidigung; Kantons; Zeugen; Staatsanwaltschaft; Freiheitsstrafe; Akten; Urteil; Falsch; Aussagen; Bundesanwaltschaft; Falsche; Bundesanwaltschaft; Polizei; Einvernahme; Amtlich; Gestellte; übergebenen
ZHSB130249in Umlaufsetzen falschen Geldes etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Ecstasy; Tabletten; Pille; Pillen; Verteidigung; Ecstasy-Tabletten; Aussage; Seitens; Staatsanwaltschaft; Droge; Berufung; Urteil; Tausendernote; Zutreffend; Geldstrafe; Drogen; Bezug; Vollzug; Busse; IIA; Betäubungsmittel; Mehrfache; Amtlich; BetmG
Dieser Artikel erzielt 5 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.67 (AG.2018.171)Raufhandel, Diebstahl sowie In Umlaufsetzen falschen GeldesBerufung; Berufungskläger; Werden; Verfahren; Urteil; Tasche; Werden; Versucht; Diebstahl; Vorinstanz; Verfahrens; Geldstrafe; Worden; Raufhandel; Gemäss; Liegen; Aussage; Gericht; Gewesen; Könne; Berufungsklägers; Weiter; Taschen; Gesagt; Verhandlung; Entschädigung; Mehrfach; Anklage; Appellationsgericht; Bereits
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 IV 256 (6S.101/2007)Geldfälschung (Art. 240 StGB); Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB); Betrug (Art. 146 StGB). Ein besonders leichter Fall der Geldfälschung i.S. von Art. 240 Abs. 2 StGB bejaht bei Herstellung von acht Zweihunderternoten (E. 3). Zwischen der Geldfälschung (Art. 240 StGB) und dem Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB) besteht echte Konkurrenz (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2). Zwischen dem Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB) und dem Betrug besteht ebenfalls echte Konkurrenz (Änderung der Rechtsprechung; E. 4.3). Wer Falschgeld in Umlauf bringt (Art. 242 StGB), begeht in aller Regel zugleich einen Betrug. Über die Verwendung zur Zahlung hinausgehende arglistige Machenschaften sind nicht erforderlich (E. 4.4). Voraussetzungen der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit bei Herstellung und In Umlaufsetzen von Falschgeld (E. 4.5). Betrug; Recht; Falschgeld; Rechtsprechung; Recht; Beschwerde; Betrugs; Arglistig; Vorinstanz; Fälschung; Geldfälschung; Inumlaufsetzen; Absatzhandlung; Bestraft; Absatzhandlungen; Gefälscht; Urteil; Beschwerdeführerin; Arglist; Blüten; Falsifikate; Delikt; Nachtat; Konkurrenz; Herstellung; Urkunden; Donald's; Sternen; Restaurants
123 IV 9Art. 21, 22, 24, 25, 242 und 244 StGB. Übergabe von Falschgeld an einen Eingeweihten. Wer falsches Geld einem Eingeweihten übergibt (veräussert) und in Kauf nimmt, dass dieser oder eine andere Person es als echtes Geld in Umlauf setzen werde, kann nur nach den Regeln über die Mittäterschaft und die Teilnahme an der Tat des andern wegen (versuchten) In-Umlaufsetzens falschen Geldes als echt bestraft werden. Die Übergabe (Veräusserung) von Falschgeld an einen Eingeweihten ist nicht schon als solche Versuch des In-Umlaufsetzens falschen Geldes als echtes Geld. Vorbehalten bleibt im übrigen eine Verurteilung des Übergebers wegen eines allfälligen vorgängigen Einführens, Erwerbens oder Lagerns falschen Geldes (E. 2). Umlauf; Falschgeld; Falsche; Setze; Echtes; Beschwerdeführer; Falschen; In-Umlaufsetzen; Geldes; Weihte; Weihten; Versuch; In-Umlaufsetzens; Übergabe; Versucht; Erwerb; Falschgeldes; Mittäter; Bestraft; Suchten; Noten; Abnehmer; Versuchten; Urteil; Schuldig; -Dollar-Noten; Recht; Werde; Person

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-8165/2007Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorladung; Akten; Suchbefehl; Schweiz;Kinshasa; Person; Botschaft; Abklärungen; Stellungnahme; Behörde; Glaubhaft; Vertrauensanwalt; Vorladungen; Festnahme; Wegweisung; Recht; Angeblich; Wäre; Bruder; Kongo; Dokument; Worden; Gefängnis; Rückkehr; Erwähnt; Bezug

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2019.64Versuchter Betrug (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB); In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Einführen falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB);
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG, Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG, Art. 96 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SVG, Art. 99 Ziff. 2 SVG); Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG)
Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Falsche; Falschen; Geldes; Banknote; Banknoten; Bundes; Umlauf; Umlaufsetzen; Freiheitsstrafe; Urteil; Falschgeld; Gericht; Fahrzeug; Falsifikat; Umlaufsetzens; Geldstrafe; Recht; Falsifikate; Betrug; Täter; Einführens; Busse; Verfahren
SK.2018.6Mehrfaches in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB)Bundes; Urteil; Gericht; Schriftlich; Einzelrichter; Bundesstrafgericht; Beschwerde; Partei; Bundesanwaltschaft; Schriftliche; Begründung; Urteils; Begründet; Kammer; Sichergestellte; Verzichtet; Bundesstrafgerichts; Geldes; Bundesgericht; Prechtl; Zustellung; Mündlich; Gerichtsgebühr; Ausmachend; Sichergestellten; Rechtskraft;Eintritt; Umlaufsetzen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Lentjes Meili, Keller Basler Kommentar, 3. Aufl.2013
Stratenwerth, Wohlers Handkommentar, 3. Aufl.2013
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz