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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 241 ZGB vom 2022

Art. 241 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 241

1 Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Verein­barung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu.

2 Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden.

3 Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nach­kommen nicht beeinträchtigen.

2. In den übrigen Fällen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 241 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180030ErbteilungKlagte; Beklagten; Auskunft; Berufung; Herabsetzung; Auskunfts; Recht; Spiegelstrich; Ehegatte; Gesamtgut; Erblasser; Herabsetzungs; Pflichtteil; Ehegatten; Rechtlich; Vorinstanz; Erblassers; Ehevertrag; Todes; Uster; Bezirksgericht; Lebende; Verfahren; Nachlass; überlebende; Teilurteil; Testament; Erbteilung; Herabsetzungsanspruch
ZHNP180011NachbarrechtBeklagten; Partei; Vergleich; Urteil; Meter; Berufung; Hecke; Parteien; Schneiden; Vertreter; Klägers; Recht; Vorinstanz; Verschiebung; Grundstück; Höhe; Einzelgericht; Rückschnitt; Verfahren; Gericht; Thujahecke; Bezirksgericht; Bülach; Verschiebungsgesuch; Entscheid; Klage; Ausland; Obergericht; Vater
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