1 Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu.
2 Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden.
3 Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigen.
2. In den übrigen Fällen >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB180030 | Erbteilung | Klagte; Beklagten; Auskunft; Berufung; Herabsetzung; Auskunfts; Recht; Spiegelstrich; Ehegatte; Gesamtgut; Erblasser; Herabsetzungs; Pflichtteil; Ehegatten; Rechtlich; Vorinstanz; Erblassers; Ehevertrag; Todes; Uster; Bezirksgericht; Lebende; Verfahren; Nachlass; überlebende; Teilurteil; Testament; Erbteilung; Herabsetzungsanspruch |
ZH | NP180011 | Nachbarrecht | Beklagten; Partei; Vergleich; Urteil; Meter; Berufung; Hecke; Parteien; Schneiden; Vertreter; Klägers; Recht; Vorinstanz; Verschiebung; Grundstück; Höhe; Einzelgericht; Rückschnitt; Verfahren; Gericht; Thujahecke; Bezirksgericht; Bülach; Verschiebungsgesuch; Entscheid; Klage; Ausland; Obergericht; Vater |