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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 241 StGB vom 2022

Art. 241 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 241

1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten verfälscht, um sie zu einem höhern Wert in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.260

2 In besonders leichten Fällen ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

260 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2013.40Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB), Gehilfenschaft zu Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 und Art. 250 StGB), Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Schuld; Schuldig; Bundes; Beschuldigte; Falsch; Betrug; Falschgeld; Recht; Falsche; Anklage; Konto; Gericht; Fälscht; Verfahren; Reich; Bundesanwalt; Beschuldigten; Bundesanwaltschaft; Falschen; Geldes; Betrugs; Täter; Vereinbarung; Urteil; Gefälscht; Hinsicht
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