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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 241 SchKG vom 2023

Art. 241 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 241

437

Die Artikel 8–11, 13, 14 Absatz 2 Ziffern 1, 2 und 4 sowie die Artikel 17–19, 34 und 35 gelten auch für die ausseramtliche Konkursverwal­tung.

437 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

3. Aussonderung und Ad­mas­sie­rung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 241 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1995 52Art. 17, 18 und 241 SchKG; § 98 KOV. Die ausseramtliche Konkursverwaltung untersteht der Aufsicht des Kantons, in welchem der Konkurs eröffnet wurde.

Konkurs; Konkursverwaltung; Amtliche; Ausseramtliche; SchKG; Aufsicht; Kanton; Konkursamt; Aufsichtsbehörde; Erfolgen; Befindet; Aufsichtsbehörden; Steigerungsbedingungen; Konkursverwaltung; Ausübung; Ausseramtlichen; Schuldbetreibungs; Konkursämter; Bestimmungen; Anordnungen; Durchsetzung; Gleichgestellt; Versehen; Aufsicht; Gläubigern; Beschwerdeführerin; Ansicht; Verfügungen; Müssen; Angefochten
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