Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
Der Art. 241 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.
Art. 241 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | OG 1995 52 | Art. 17, 18 und 241 SchKG; § 98 KOV. Die ausseramtliche Konkursverwaltung untersteht der Aufsicht des Kantons, in welchem der Konkurs eröffnet wurde.
| Konkurs; Konkursverwaltung; Amtliche; Ausseramtliche; SchKG; Aufsicht; Kanton; Konkursamt; Aufsichtsbehörde; Erfolgen; Befindet; Aufsichtsbehörden; Steigerungsbedingungen; Konkursverwaltung; Ausübung; Ausseramtlichen; Schuldbetreibungs; Konkursämter; Bestimmungen; Anordnungen; Durchsetzung; Gleichgestellt; Versehen; Aufsicht; Gläubigern; Beschwerdeführerin; Ansicht; Verfügungen; Müssen; Angefochten |