1 Eine Schenkung entgegennehmen und rechtsgültig erwerben kann auch ein Handlungsunfähiger, wenn er urteilsfähig ist.
2 Die Schenkung ist jedoch nicht erworben oder wird aufgehoben, wenn der gesetzliche Vertreter deren Annahme untersagt oder die Rückleistung anordnet.
C. Errichtung der Schenkung >I. Schenkung von Hand zu Hand >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB140060 | Aberkennung | Schenkung; Stiftung; Schenkungsversprechen; Berufung; Stiftungsrat; Vorinstanz; Organ; Urteil; Gültig; Person; Annahme; Zahlung; Partei; Verfahren; Meilen; Schenker; Betreibung; Bezirks; Schriftlich; Schenkungsversprechens; Beschenkten; Parteien; Organe; Bezirksgericht; Schriftliche; Berufungsklägerin; Stiftungsratsmitglied; Juristischen |
SG | HG.2017.153 | Entscheid Art. 257 Abs. 1 ZPO (SR 272); Inwieweit der Rückzug einer negativen Feststellungsklage, namentlich nach Zustellung der Klage aber noch vor Einreichung einer Klageantwort, eine rechtskräftige Beurteilung der streitgegenständlichen Forderung bewirkt, ist unklar. Für eine Leistungsklage, die im Wesentlichen mit dem Argument erhoben wird, der Schuldner habe eine negative Feststellungsklage zurückgezogen, weshalb der Bestand der streitgegenständlichen Forderung als rechtskräftig beurteilt zu gelten habe, kann kein Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt werden (Handelsgerichtspräsident, 1. Dezember 2017, HG.2017.153). | Forderung; Feststellung; Negative; Feststellungsklage; Negativen; Stellt; Behauptet; Kläger; Rechtskraft; Liegen; Klagerückzug; Verfahren; Materiell; Entscheid; Tatsächlich; Bestand; Gelten; Partei; Erstgericht; Leistung; Gerichtlich; Urteil; Prozess; Bundesgericht; Positiv; Jedoch; Materielle; Führt |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2017.153 | Entscheid Art. 257 Abs. 1 ZPO (SR 272); Inwieweit der Rückzug einer negativen Feststellungsklage, namentlich nach Zustellung der Klage aber noch vor Einreichung einer Klageantwort, eine rechtskräftige Beurteilung der streitgegenständlichen Forderung bewirkt, ist unklar. Für eine Leistungsklage, die im Wesentlichen mit dem Argument erhoben wird, der Schuldner habe eine negative Feststellungsklage zurückgezogen, weshalb der Bestand der streitgegenständlichen Forderung als rechtskräftig beurteilt zu gelten habe, kann kein Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt werden (Handelsgerichtspräsident, 1. Dezember 2017, HG.2017.153). | Forderung; Feststellung; Klage; Negative; Feststellungsklage; Negativen; Behauptet; Recht; Materiell; Verfahren; Klagerückzug; Entscheid; Rechtskraft; Partei; Materielle; Erstgericht; Bundesgericht; Positiv; SchKG; Leistung; Gerichtlich; Forderungen; Urteil; Abgewiesen; Beurteilt; Forderung; Klageantwort; Erwägung; Rechtskräftig; Aberkennungsklage |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BH.2017.4 | Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO). | Beschwerde; Bundes; Ersatzmassnahme; Entscheid; Beschwerdeführerin; Haftentlassung; Verfahren; KZMG-BE; Antrag; Bundesstrafgericht; Untersuchung; Beantragt; Ersatzmassnahmen; Beschwerdekammer; Untersuchungshaft; Fluchtgefahr; Anordnung; Bundesstrafgerichts; Antrag; Haftentlassungsgesuch; Bundesanwaltschaft; Zwangsmassnahmen; Verfahrensakten; Stunden; Gericht; Haftentlassungsgesuchs; Beschuldigte; Beschwerdeverfahren; Akten |