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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 240 ZPO vom 2021

Art. 240 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 240 Mitteilung und Veröffentlichung des Entscheides

Sieht das Gesetz es vor oder dient es der Vollstreckung, so wird der Entscheid Behörden und betroffenen Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 240 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220005Ehescheidung (Schuldneranweisung/Rechtsverweigerung)Schuldner; Unterhalt; Schuldneranweisung; Recht; Vorinstanz; Anweisung; Berufung; Entscheid; Verfügung; Partei; Gericht; Beklagten; Verfahren; Gesuch; Künftige; Parteien; Drittschuldner; Arbeitgeber; Bezug; Unterhaltsverpflichteten; Massnahme; Vollstreckung; Gerin; Sinne; Bringe; Ehegatten; Vorsorgliche; Aufl; Massnahmen
ZHRV180009VollstreckungGesuch; Vollstreckung; Gesuchsteller; Recht; Urteil; Rechtsbegehren; Gesuchsgegnerin; Beschwerde; Urteils; Entscheid; Vorinstanz; Gericht; Verfahren; Partei; Meilen; Konto; Bezirksgericht; Parteien; Zustimmung; Erkenntnis; Suisse; Vollstreckungsgesuch; Credit; Bezirksgerichts; Willenserklärung; Lautend; Erweise; Abgabe
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