E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Code de procédure pénale (CCP)

Der Art. 240 StPO wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 240 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB160244Diebstahl etc. Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Urteil; Vorinstanz; Berufung; Delikt; Verteidigung; Freiheitsstrafe; Staat; Vorinstanzlich; Verfahren; Ziffer; Vorinstanzliche; Staatsanwalt; Recht; Staatsanwaltschaft; Verwiesen; Diebstahl; Recht; Bedingte; Vorinstanzlichen; Gericht; Asservaten-Nr; Parteien; Privatklägern; Umstände; Berufungsverfahren
SHNr. 50/2007/29 Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 69 StGB; Art. 235 Abs. 2, Art. 239 Abs. 1 und Art. 240 Abs. 1 StPO. Anwendbarkeit des Waffenrechts auf Baseballschläger; vereinfachtes Untersuchungsverfahren nach Einsprache gegen Strafverfügung Waffe; Waffen; Baseball; Schläger; Baseball-Schläger; Einsprache; Polizei; Angeklagte; Recht; Objektiven; Gerät; Verfügung; Waffengesetz; Schweiz; Untersuchungsrichterliche; Zweck; Subjektive; Vorinstanz; Vereinfachte; Selbstverteidigung; Sport; Zweckbestimmung; Baseballschläger; Klagten; Einvernahme; ISv; Sachverhalt; Hinreichend; Untersuchungsbehörde
Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 Ia 50Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Personalunion von Überweisungsrichter und erkennendem Strafrichter. 1. Tragweite des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter, insbesondere auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 3b); Bedeutung dieser Garantien in einem demokratischen Rechtsstaat (E. 3c). 2. Zulässigkeit der sog. Vorbefassung im allgemeinen und Kriterien der Beurteilung (E. 3d). 3. Personelle Identität bzw. personelle Trennung von Überweisungsrichter und erkennendem Strafrichter im allgemeinen; Hinweise auf die Regelung in den Strafprozessordnungen und die Rechtsprechung (E. 4). 4. Die personelle Trennung von Überweisungsrichter und Strafrichter nach der zürcherischen Strafprozessordnung: Der erstinstanzliche Strafrichter am Obergericht, der vorher als Mitglied der Anklagekammer die Anklage zugelassen und den Angeschuldigten überwiesen hat, genügt den Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht (E. 5). Richter; Anklage; Richter; Kammer; Verfahren; Verfahren; Anklagekammer; Urteil; Über; Entscheid; Gericht; Überweisung; Untersuchung; Zulassung; Recht; Verfahrens; Zulassungs; Beschwerde; EuGRZ; Befangen; Voreingenommen; Bundesgericht; Sache; Obergericht; Mitwirkung; Prüft; Liegende; Beurteilung; Befangenheit

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2012.149Verfall der Sicherheitsleistung (Art. 240 StPO).Beschwerde; Beschuldigte; Reise; Beschuldigten; Untersuchung; Beschwerdeführerin; Schweiz; Untersuchungs; Sicherheit; Reisepass; Sicherheitsleistung; Untersuchungsrichter; Verfügung; Verfahren; Schweizer; Bundesanwaltschaft; Flucht; Gericht; Meldepflicht; Verfolgung; Heimat; Verfahrens; Beschwerdekammer; Gestellte; Identitätskarte; Bundesgericht; Schriftensperre; Haftentlassung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz