E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Codice di procedura penale (CPP)

Art. 240 CPP dal 2020

Art. 240 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 240

1 Se l’imputato si sottrae al procedimento o all’esecuzione di una sanzione privativa della libertà, la cauzione è devoluta alla Confederazione o al Cantone il cui giudice l’ha ordinata.

2 Qualora la cauzione sia stata versata da un terzo, si può rinunciare alla devoluzione se il terzo ha fornito tempestivamente alle autorità informazioni che avrebbero permesso la cattura dell’imputato.

3 In merito alla devoluzione della cauzione decide l’autorità dinanzi alla quale la causa è pendente o che se ne è occupata per ultima.

4 La cauzione devoluta è utilizzata in applicazione analogica dell’articolo 73 CP1 a copertura delle pretese dei danneggiati e, se vi è un’eccedenza, a copertura delle pene pecuniarie, delle multe e delle spese procedurali. Un’eventuale ulteriore eccedenza è devoluta alla Confederazione o al Cantone.


1 RS 311.0



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 240 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB160244Diebstahl etc. Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Urteil; Vorinstanz; Berufung; Delikt; Verteidigung; Freiheitsstrafe; Staat; Vorinstanzlich; Verfahren; Ziffer; Vorinstanzliche; Staatsanwalt; Recht; Staatsanwaltschaft; Verwiesen; Diebstahl; Recht; Bedingte; Vorinstanzlichen; Gericht; Asservaten-Nr; Parteien; Privatklägern; Umstände; Berufungsverfahren
SHNr. 50/2007/29 Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 69 StGB; Art. 235 Abs. 2, Art. 239 Abs. 1 und Art. 240 Abs. 1 StPO. Anwendbarkeit des Waffenrechts auf Baseballschläger; vereinfachtes Untersuchungsverfahren nach Einsprache gegen Strafverfügung Waffe; Waffen; Baseball; Schläger; Baseball-Schläger; Einsprache; Polizei; Angeklagte; Recht; Objektiven; Gerät; Verfügung; Waffengesetz; Schweiz; Untersuchungsrichterliche; Zweck; Subjektive; Vorinstanz; Vereinfachte; Selbstverteidigung; Sport; Zweckbestimmung; Baseballschläger; Klagten; Einvernahme; ISv; Sachverhalt; Hinreichend; Untersuchungsbehörde
Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 Ia 50Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Personalunion von Überweisungsrichter und erkennendem Strafrichter. 1. Tragweite des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter, insbesondere auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 3b); Bedeutung dieser Garantien in einem demokratischen Rechtsstaat (E. 3c). 2. Zulässigkeit der sog. Vorbefassung im allgemeinen und Kriterien der Beurteilung (E. 3d). 3. Personelle Identität bzw. personelle Trennung von Überweisungsrichter und erkennendem Strafrichter im allgemeinen; Hinweise auf die Regelung in den Strafprozessordnungen und die Rechtsprechung (E. 4). 4. Die personelle Trennung von Überweisungsrichter und Strafrichter nach der zürcherischen Strafprozessordnung: Der erstinstanzliche Strafrichter am Obergericht, der vorher als Mitglied der Anklagekammer die Anklage zugelassen und den Angeschuldigten überwiesen hat, genügt den Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht (E. 5). Richter; Anklage; Richter; Kammer; Verfahren; Verfahren; Anklagekammer; Urteil; Über; Entscheid; Gericht; Überweisung; Untersuchung; Zulassung; Recht; Verfahrens; Zulassungs; Beschwerde; EuGRZ; Befangen; Voreingenommen; Bundesgericht; Sache; Obergericht; Mitwirkung; Prüft; Liegende; Beurteilung; Befangenheit

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2012.149Verfall der Sicherheitsleistung (Art. 240 StPO).Beschwerde; Beschuldigte; Reise; Beschuldigten; Untersuchung; Beschwerdeführerin; Schweiz; Untersuchungs; Sicherheit; Reisepass; Sicherheitsleistung; Untersuchungsrichter; Verfügung; Verfahren; Schweizer; Bundesanwaltschaft; Flucht; Gericht; Meldepflicht; Verfolgung; Heimat; Verfahrens; Beschwerdekammer; Gestellte; Identitätskarte; Bundesgericht; Schriftensperre; Haftentlassung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz