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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 240 SchKG vom 2023

Art. 240 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 240

Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehö­ren­den Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.

2. Stellung der ausseramtlichen Konkurs­verwaltung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 240 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160066Honorar Sachwalter (definitive Nachlassstundung)Konkurs; Beschwerde; Sachwalter; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Konkurseröffnung; SchKG; Honorar; Verhandlung; Entscheid; Sachwalters; Liquidation; Nachlassstundung; Verwertung; Konkursamt; Nachlassgericht; Gläubiger; Leistung; Müsse; Verfügung; Urteil; Anlagevermögen; Veräusserung; Filiale; Zeitpunkt; Aktiven; Sanierung; Gestanden
ZHLB150005(Obligatorische) Zuständigkeit des Handelsgerichts.Konkurs; Recht; Partei; Trete; Konkursverwaltung; Bundes; Masse; Person; Masse; Konkursmasse; Parteien; SchKG; Zuständigkeit; Klagten; Verwaltung; Deutsche; Insolvenzverwalter; Deutschland; Gesetzlich; Berufung; Vermögens; Juristische; Abtretung; Organ; Beklagten; Bezirksgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB160009Aufsichtsbeschwerde gegen einen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid sowie AufsichtsbeschwerdeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Konkurs; Recht; Beschwerdegegner; Gläubiger; Villa; Beschwerdegegners; Aufsicht; Verkauf; Partei; Gläubigerausschuss; Vertrete; Verfahren; SchKG; Steuer; Rechtlich; Konkursmasse; Sammenhang; Konkursverwaltung; Zusammenhang; Rechtsbegehren; Nizza; Gericht; Beschluss; Parteien; Aufsichtsbeschwerde; Hinsichtlich; Anwalt
LUA 03 192§ 95 StG; Art. 219 Abs. 4, 262 SchKG. Steuerforderung als Konkursforderung oder Masseschuld. Minimalsteuer. Steuern, bei denen der sie auslösende Sachverhalt bis zur Konkurseröffnung entstanden ist, sind Konkursforderungen. Ist der steuerauslösende Sachverhalt erst nach der Konkursöffnung entstanden, handelt es sich um eine Masseschuld. Durch die Konkurseröffnung wird kein neuer steuerrelevanter Sachverhalt geschaffen. Die Veranlagung einer Minimalsteuer nach Konkurseröffnung als Ersatzsteuer allein gestützt auf die Konkurseröffnung ist daher ausgeschlossen. Steuer; Konkurs; Konkurseröffnung; Minimalsteuer; Steuern; Steuerperiode; Liquidation; Besteuerung; Unternehmen; Urteil; Ertrag; Masse; Steuerpflicht; Masseschuld; Gewöhnliche; Grundstück; Person; Gewinn; Konkursmasse; Massaverbindlichkeit; SchKG; Fähig; Konkursforderung; Gehören; Sachverhalt; Faktoren; Schuld; Kapitalsteuer; Wäre
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 III 85Art. 128 Abs. 2 VZG; vorzeitige Verwertung einer Liegenschaft im Konkurs. 1. Zumindest bei der Beantwortung der Frage, ob berechtigte Interessen verletzt würden, fällt der Umstand, dass die zweite Gläubigerversammlung den Antrag der ausseramtlichen Konkursverwaltung auf vorzeitige Verwertung abgelehnt hat, ins Gewicht (E. 3b). 2. Die vorzeitige Verwertung rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht, weil dadurch voraussichtlich kein bedeutend höherer Erlös erzielt wird und weil damit gerechnet werden muss, dass weder die zweite Grundpfandgläubigerin noch die übrigen Gläubiger für ihre Forderungen befriedigt werden (E. 4b). Verwertung; Konkurs; Gläubiger; Vorzeitig; Beschluss; Vorzeitige; Gläubigerversammlung; Obergericht; Liegenschaft; Konkursverwaltung; Verkauf; SchKG; Ausseramtliche; Voraussetzung; Antrag; Bewilligung; Rekurrentin; Angefochten; Vorzeitigen; Schuldbetreibung; Vorliegenden; Hinweis; Preis; Angefochtenen; Schuldbetreibungs; Kantons; Erlös; Aufsichtsbehörde; Pfandgläubiger; Obergerichts
108 III 1Art. 17 SchKG; Begriff der Verfügung. Der Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages durch die Konkursverwaltung zulasten eines schuldnerischen Grundstücks stellt keine Verfügung, sondern eine rechtsgeschäftliche Handlung dar, die der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde nicht unterliegt. Konkurs; Beschwerde; Schuldbetreibung; Grundstück; Abschluss; Verfügung; Recht; Konkursverwaltung; Entscheid; SchKG; Sicherung; Obergericht; Grundstücke; Konkurskammer; Schuldbetreibungs; Aufsichtsbehörde; Dienstbarkeitsverträge; Nachteile; Massnahme; Vertrag; Waldwirtschaftliche; Ausholzen; Gemeinschuldner; Unterliegt; Appenzell; Freileitung; Erwägungen; Verträge; Verwertung; Erfassung
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