Art. 24
1 En cas ch’il petent u ses represchentant è vegnì impedì senza culpa d’agir entaifer il termin, vegn il termin restituì, sch’il petent u ses represchentant fa ina dumonda correspundenta, inditgond il motiv, e prenda suenter l’act giuridic tralaschà, e quai entaifer 30 dis suenter che l’impediment è scrudà. Resalvà resta l’artitgel 32 alinea 2.63
2 L’alinea 1 n’è betg applitgabel per termins che ston vegnir observads en fatgs da patentas envers l’Institut federal da proprietad intellectuala.64
63 Versiun tenor la cifra 10 da l’agiunta da la LF dals 17 da zer. 2005 davart il TAF, en vigur dapi il 1. da schan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
64 Integrà tras la cifra II da la LF dals 17 da dec. 1976 concernent la midada da la LF davart las patentas d’invenziun, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).
F. Procedura da constataziun >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZZ.1999.44 | Rodungsbewilligung, Beschwerdelegitimation | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verfahren; Rodung; Partei; Legitimiert; Alfred; Kommentar; Bundesgesetz; Raumplanung; Georg; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Interesse; Berührt; Einsprache; Eigentümerin; Zivilprozess; Verwaltungsrechtspflege; Urteil; Materielle; Schutz; Zivilrichter; Beschwert; Angefochtene; Kölz/Isabelle |
SG | B 2019/63 | Entscheid Wiederherstellung der Rekursfrist. Art. 30ter Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 ZPO. Die Frist kann wiederhergestellt werden, wenn entweder ein unverschuldetes Hindernis oder ein leichtes Verschulden als Säumnisursache vorliegen. Die Beschwerdeführerin hätte mit der Zustellung der Verfügung im hängigen Verfahren rechnen müssen und es oblag ihr, für einen gehörigen Empfang einer fristauslösenden Verfügung zu sorgen. Mit ihrem Handeln bzw. Untätigsein liess sie die zu erwartende Sorgfalt ausser Acht. Kein leichtes Verschulden und damit keine Wiederherstellung der Frist. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/63). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Zustellung; Migrationsamt; Rekurs; Frist; Frist; Verfügung; Verfahren; Wiederherstellung; Entscheid; Vorinstanz; Rekursfrist; Rechnen; Verfahrens; Zugestellt; Verbindung; Partei; Rechtsvertreter; Verfahren; Briefkasten; Verschulden; Verwaltungsgericht; Wiederherstellung; Unentgeltliche; Gesuch; Staat; Gehör; Gallen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 II 401 (1C_233/2018) | Art. 21 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2, Art. 38 VwVG. Eröffnung der Verfügung an eine im Ausland wohnhafte Person. Wahrung der Rechtsmittelfrist. Verfügungsadressaten mit Wohnsitz im Ausland, die weder mit dem Schweizer Recht vertraut noch anwaltlich vertreten sind, haben Anspruch darauf, von der Verwaltungsbehörde in geeigneter Weise über die besonderen gesetzlichen Anforderungen zur Fristwahrung bei einer Beschwerde im internationalen Verhältnis (Übergabe spätestens am letzten Tag der Frist an die Rechtsmittelinstanz, die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung) orientiert zu werden. Wenn die Fristversäumnis auf die mangelhafte Orientierung über diese Anforderungen zurückzuführen ist, darf dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen (E. 3). | Beschwerde; Recht; Verfügung; Urteil; Schweiz; Rechtsmittel; Frist; Schweizer; Beschwerdeführer; Anforderungen; Vertretung; Südafrika; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Bundesverwaltungsgericht; Focht; Rechtsmittelbelehrung; Verspätet; Fristwahrung; Vertreten; Ausland; Angefochtene; Orientierung; Mangelhaft; Internationalen; Verhältnis; Hinweis; Mangelhafte |
117 Ib 178 | Art. 5 VwVG, Art. 97 und Art. 99 lit. d OG, Art. 25 Fischereigesetz (FG); fischereirechtliche Bewilligung, anfechtbare Verfügung. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in ein Gewässer, die in einem Entscheid über die Wasserkraftnutzung enthalten ist, ohne dass darin zwischen gewässernutzungsrechtlichen und fischereirechtlichen Anordnungen unterschieden wird (E. 1a). Art. 6 VwVG, Art. 98 lit. g und Art. 103 lit. c OG, Art. 12 NHG und Art. 55 USG; Publikation von Verfügungen, Beschwerderecht der Natur- und Heimatschutzorganisationen, Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Bereits publizierte Wasserrechtsverleihungsgesuche, die in wesentlichen Punkten geändert werden, sind erneut zu publizieren. Notwendigkeit, bei der Publikation von Wasserrechtsverleihungsgesuchen auf das Gesuch um Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung hinzuweisen (E. 2c). Natur- und Heimatschutzorganisationen sind verpflichtet, sich am letztinstanzlichen kantonalen Verfahren zu beteiligen (Bestätigung der Rechtsprechung). Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn ein Wasserrechtsverleihungsgesuch vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 publiziert worden ist (E. 2d). Art. 104 lit. b OG, Art. 24 und 25 FG, Art. 26 FPolV; Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Interessenabwägung. Fischereirechtliche Bewilligungen und Rodungsbewilligungen können nur nach einer umfassenden Abklärung der Interessen erteilt werden (E. 3c und 6). Anforderungen an die Sachverhaltsabklärung und die Interessenabwägung bei der Erteilung einer fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe und bei der Erteilung einer dabei notwendigen Rodungsbewilligung; Koordination kantonaler Bewilligungen mit der Forstgesetzgebung (E. 4 und 6). | Wasser; Bewilligung; Bundes; Interesse; Beschwerde; Rechtlich; Fischereirechtliche; Fische; Interessen; Rodung; Regierungsrat; Fischerei; Kanton; Erteilt; Natur; Kantons; Gallen; Bundesgericht; Fischereirechtlichen; Wasserrecht; Restwassermenge; Ijentalerbach; Entscheid; Wasserkraft; Anlage; Rodungsbewilligung; Verfahren; Gesamtinteressenlage; Beschwerdegegner; Verwaltungsgericht |