Art. 24APA from 2022
Art. 24
1 If the applicant or his representative is prevented through no fault of his own from acting before the expiry of the period, the period shall be reinstated provided he requests the same stating the reasons therefor within 30 days of the discontinuation of the impediment and carries out the legal act required; Article 32 paragraph 2 is reserved.63
2 Paragraph 1 does not apply to periods that must be complied with in patent cases before the Federal Institute of Intellectual Property.64
63 Amended by Annex No 10 of the Federal Administrative Court Act of 17 June 2005, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
64 Inserted by No II of the FA of 17 Dec. 1976 on the Amendment of the FA on Patents for Inventions, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).
F. Declaratory procedure >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZZ.1999.44 | Rodungsbewilligung, Beschwerdelegitimation | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verfahren; Rodung; Partei; Legitimiert; Alfred; Kommentar; Bundesgesetz; Raumplanung; Georg; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Interesse; Berührt; Einsprache; Eigentümerin; Zivilprozess; Verwaltungsrechtspflege; Urteil; Materielle; Schutz; Zivilrichter; Beschwert; Angefochtene; Kölz/Isabelle |
SG | B 2019/63 | Entscheid Wiederherstellung der Rekursfrist. Art. 30ter Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 ZPO. Die Frist kann wiederhergestellt werden, wenn entweder ein unverschuldetes Hindernis oder ein leichtes Verschulden als Säumnisursache vorliegen. Die Beschwerdeführerin hätte mit der Zustellung der Verfügung im hängigen Verfahren rechnen müssen und es oblag ihr, für einen gehörigen Empfang einer fristauslösenden Verfügung zu sorgen. Mit ihrem Handeln bzw. Untätigsein liess sie die zu erwartende Sorgfalt ausser Acht. Kein leichtes Verschulden und damit keine Wiederherstellung der Frist. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/63). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Zustellung; Migrationsamt; Rekurs; Frist; Frist; Verfügung; Verfahren; Wiederherstellung; Entscheid; Vorinstanz; Rekursfrist; Rechnen; Verfahrens; Zugestellt; Verbindung; Partei; Rechtsvertreter; Verfahren; Briefkasten; Verschulden; Verwaltungsgericht; Wiederherstellung; Unentgeltliche; Gesuch; Staat; Gehör; Gallen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 II 401 (1C_233/2018) | Art. 21 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2, Art. 38 VwVG. Eröffnung der Verfügung an eine im Ausland wohnhafte Person. Wahrung der Rechtsmittelfrist. Verfügungsadressaten mit Wohnsitz im Ausland, die weder mit dem Schweizer Recht vertraut noch anwaltlich vertreten sind, haben Anspruch darauf, von der Verwaltungsbehörde in geeigneter Weise über die besonderen gesetzlichen Anforderungen zur Fristwahrung bei einer Beschwerde im internationalen Verhältnis (Übergabe spätestens am letzten Tag der Frist an die Rechtsmittelinstanz, die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung) orientiert zu werden. Wenn die Fristversäumnis auf die mangelhafte Orientierung über diese Anforderungen zurückzuführen ist, darf dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen (E. 3). | Beschwerde; Recht; Verfügung; Urteil; Schweiz; Rechtsmittel; Frist; Schweizer; Beschwerdeführer; Anforderungen; Vertretung; Südafrika; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Bundesverwaltungsgericht; Focht; Rechtsmittelbelehrung; Verspätet; Fristwahrung; Vertreten; Ausland; Angefochtene; Orientierung; Mangelhaft; Internationalen; Verhältnis; Hinweis; Mangelhafte |
117 Ib 178 | Art. 5 VwVG, Art. 97 und Art. 99 lit. d OG, Art. 25 Fischereigesetz (FG); fischereirechtliche Bewilligung, anfechtbare Verfügung. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in ein Gewässer, die in einem Entscheid über die Wasserkraftnutzung enthalten ist, ohne dass darin zwischen gewässernutzungsrechtlichen und fischereirechtlichen Anordnungen unterschieden wird (E. 1a). Art. 6 VwVG, Art. 98 lit. g und Art. 103 lit. c OG, Art. 12 NHG und Art. 55 USG; Publikation von Verfügungen, Beschwerderecht der Natur- und Heimatschutzorganisationen, Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Bereits publizierte Wasserrechtsverleihungsgesuche, die in wesentlichen Punkten geändert werden, sind erneut zu publizieren. Notwendigkeit, bei der Publikation von Wasserrechtsverleihungsgesuchen auf das Gesuch um Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung hinzuweisen (E. 2c). Natur- und Heimatschutzorganisationen sind verpflichtet, sich am letztinstanzlichen kantonalen Verfahren zu beteiligen (Bestätigung der Rechtsprechung). Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn ein Wasserrechtsverleihungsgesuch vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 publiziert worden ist (E. 2d). Art. 104 lit. b OG, Art. 24 und 25 FG, Art. 26 FPolV; Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Interessenabwägung. Fischereirechtliche Bewilligungen und Rodungsbewilligungen können nur nach einer umfassenden Abklärung der Interessen erteilt werden (E. 3c und 6). Anforderungen an die Sachverhaltsabklärung und die Interessenabwägung bei der Erteilung einer fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe und bei der Erteilung einer dabei notwendigen Rodungsbewilligung; Koordination kantonaler Bewilligungen mit der Forstgesetzgebung (E. 4 und 6). | Wasser; Bewilligung; Bundes; Interesse; Beschwerde; Rechtlich; Fischereirechtliche; Fische; Interessen; Rodung; Regierungsrat; Fischerei; Kanton; Erteilt; Natur; Kantons; Gallen; Bundesgericht; Fischereirechtlichen; Wasserrecht; Restwassermenge; Ijentalerbach; Entscheid; Wasserkraft; Anlage; Rodungsbewilligung; Verfahren; Gesamtinteressenlage; Beschwerdegegner; Verwaltungsgericht |