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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 24 VwVG vom 2022

Art. 24 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 24

1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechts­handlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63

2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen ge­gen­über dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wah­ren sind.64

63 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

64 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1976 über die Änderung des BG betreffend die Erfindungspatente, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

F. Feststellungs­verfahren >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 24 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCWIF.2020.10Wiederherstellung der RechtsvorschlagsfristOktober; Schuldner; Geworfen; Gesuch; Schwer; Betreibungsamt; Rechtsvorschläge; Beweis; Briefkasten; Aufgabe; Migräne; Zürich; Beschwerde; Eingeworfen; Führe; Möglich; Stellt; Diesem; Wiederherstellung; Kantons; Geworfen; September; Postaufgabe; Migräneattacke; Erhoben
SOSCWIF.2020.7Wiederherstellung der RechtsvorschlagsfristGesuch; Betreibung; Stellt; Gestellt; Rechtsvorschlag; Könne; Zahlungsbefehl; Gesuchsteller; Seiner; August; Konkurs; Wiederherstellung; Unverschuldet; Betreibungsamt; Partnerin; Gründe; Gleichen; Schuldner; Schwer; Innert; Rechtsvorschlags; Thierstein; Eingereicht; Zahlungsbefehls; Versäumnis; Erhoben; Zugestellt; Worden

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1999.44Rodungsbewilligung, Beschwerdelegitimation Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verfahren; Rodung; Partei; Legitimiert; Alfred; Kommentar; Bundesgesetz; Raumplanung; Georg; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Interesse; Berührt; Einsprache; Eigentümerin; Zivilprozess; Verwaltungsrechtspflege; Urteil; Materielle; Schutz; Zivilrichter; Beschwert; Angefochtene; Kölz/Isabelle
SGB 2019/63Entscheid Wiederherstellung der Rekursfrist. Art. 30ter Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 ZPO. Die Frist kann wiederhergestellt werden, wenn entweder ein unverschuldetes Hindernis oder ein leichtes Verschulden als Säumnisursache vorliegen. Die Beschwerdeführerin hätte mit der Zustellung der Verfügung im hängigen Verfahren rechnen müssen und es oblag ihr, für einen gehörigen Empfang einer fristauslösenden Verfügung zu sorgen. Mit ihrem Handeln bzw. Untätigsein liess sie die zu erwartende Sorgfalt ausser Acht. Kein leichtes Verschulden und damit keine Wiederherstellung der Frist. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/63). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Zustellung; Migrationsamt; Rekurs; Frist; Frist; Verfügung; Verfahren; Wiederherstellung; Entscheid; Vorinstanz; Rekursfrist; Rechnen; Verfahrens; Zugestellt; Verbindung; Partei; Rechtsvertreter; Verfahren; Briefkasten; Verschulden; Verwaltungsgericht; Wiederherstellung; Unentgeltliche; Gesuch; Staat; Gehör; Gallen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 401 (1C_233/2018)Art. 21 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2, Art. 38 VwVG. Eröffnung der Verfügung an eine im Ausland wohnhafte Person. Wahrung der Rechtsmittelfrist. Verfügungsadressaten mit Wohnsitz im Ausland, die weder mit dem Schweizer Recht vertraut noch anwaltlich vertreten sind, haben Anspruch darauf, von der Verwaltungsbehörde in geeigneter Weise über die besonderen gesetzlichen Anforderungen zur Fristwahrung bei einer Beschwerde im internationalen Verhältnis (Übergabe spätestens am letzten Tag der Frist an die Rechtsmittelinstanz, die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung) orientiert zu werden. Wenn die Fristversäumnis auf die mangelhafte Orientierung über diese Anforderungen zurückzuführen ist, darf dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen (E. 3). Beschwerde; Recht; Verfügung; Urteil; Schweiz; Rechtsmittel; Frist; Schweizer; Beschwerdeführer; Anforderungen; Vertretung; Südafrika; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Bundesverwaltungsgericht; Focht; Rechtsmittelbelehrung; Verspätet; Fristwahrung; Vertreten; Ausland; Angefochtene; Orientierung; Mangelhaft; Internationalen; Verhältnis; Hinweis; Mangelhafte
117 Ib 178Art. 5 VwVG, Art. 97 und Art. 99 lit. d OG, Art. 25 Fischereigesetz (FG); fischereirechtliche Bewilligung, anfechtbare Verfügung. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in ein Gewässer, die in einem Entscheid über die Wasserkraftnutzung enthalten ist, ohne dass darin zwischen gewässernutzungsrechtlichen und fischereirechtlichen Anordnungen unterschieden wird (E. 1a). Art. 6 VwVG, Art. 98 lit. g und Art. 103 lit. c OG, Art. 12 NHG und Art. 55 USG; Publikation von Verfügungen, Beschwerderecht der Natur- und Heimatschutzorganisationen, Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Bereits publizierte Wasserrechtsverleihungsgesuche, die in wesentlichen Punkten geändert werden, sind erneut zu publizieren. Notwendigkeit, bei der Publikation von Wasserrechtsverleihungsgesuchen auf das Gesuch um Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung hinzuweisen (E. 2c). Natur- und Heimatschutzorganisationen sind verpflichtet, sich am letztinstanzlichen kantonalen Verfahren zu beteiligen (Bestätigung der Rechtsprechung). Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn ein Wasserrechtsverleihungsgesuch vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 publiziert worden ist (E. 2d). Art. 104 lit. b OG, Art. 24 und 25 FG, Art. 26 FPolV; Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Interessenabwägung. Fischereirechtliche Bewilligungen und Rodungsbewilligungen können nur nach einer umfassenden Abklärung der Interessen erteilt werden (E. 3c und 6). Anforderungen an die Sachverhaltsabklärung und die Interessenabwägung bei der Erteilung einer fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe und bei der Erteilung einer dabei notwendigen Rodungsbewilligung; Koordination kantonaler Bewilligungen mit der Forstgesetzgebung (E. 4 und 6). Wasser; Bewilligung; Bundes; Interesse; Beschwerde; Rechtlich; Fischereirechtliche; Fische; Interessen; Rodung; Regierungsrat; Fischerei; Kanton; Erteilt; Natur; Kantons; Gallen; Bundesgericht; Fischereirechtlichen; Wasserrecht; Restwassermenge; Ijentalerbach; Entscheid; Wasserkraft; Anlage; Rodungsbewilligung; Verfahren; Gesamtinteressenlage; Beschwerdegegner; Verwaltungsgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-303/2022WiderspruchssachenBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Begründung; Partei; Widerspruch; Parteien; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Sistierung; Vorinstanz; Ellung; Frist; Beschwerdeverfahren; Marke; "SKODA; Verfahren; Reichte; Urteil; Materielle; Richter; Aufl; Stellungnahme; Verhandlung; Verfahrens; Antrag; Mangelhaft; Parteientschädigung; Bewusst
B-5546/2021WiderspruchssachenBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Begründung; Beschwerdegegnerin; Partei; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Widerspruch; Recht; Parteien; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Sistierung; Frist; Urteil; Ellung; Richter; Aufgr; Beilagen; Aufl; Reichte; Bewusst; Materielle; Antrag; Mangelhaft; Verfahrens; Parteientschädigung; Beschwerdebegründung; Vorinstanz

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2019.266Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Wiederherstellung der Frist (Art. 24. Abs. 1 VwVG).Beschwerde; Beschwerdeführerin; Frist; Gericht; Kostenvorschuss; Bundesstrafgericht; Rechtshilfe; Bundesstrafgerichts; Rechtsvertreterin; Unterlagen; Beschwerdekammer; Partei; Wiederherstellung; Geleistet; Kostenvorschusses; Verschuldet; Verfahren; Entscheid; Faxschreiben; Gesuch; Internationalen; Interesse; Ersucht; Bundesanwaltschaft; Unverschuldet; Betrag; Konto
RR.2019.267Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien.
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). Wiederherstellung der Frist (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
Beschwerde; Beschwerdeführerin; Frist; Gericht; Kostenvorschuss; Bundesstrafgericht; Rechtshilfe; Bundesstrafgerichts; Rechtsvertreterin; Unterlagen; Beschwerdekammer; Konto; Partei; Verfahren; Verschuldet; Wiederherstellung; Kostenvorschusses; Geleistet; Entscheid; Herausgabe; Ersucht; Unverschuldet; Bundesanwaltschaft; Geleisteten; Zuzurechnen; Gesuch; Interesse; Fristwiederherstellung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
AMSTUTZ, ARNOLDBasler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz2018
EgliPraxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz2016
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