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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 24 UVG vom 2023

Art. 24 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 24

Anspruch

1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.62

2 Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Ren­ten­anspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.63

62 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).

63 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 24 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2019.140UnfallversicherungSchwer; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Sicher; Fähig; Schmerz; Gutachten; Arbeit; Radialis; Rechts; Könne; Weiter; Befund; Gutachter; Unfall; Medizinisch; Untersuchung; Neurologisch; SA-Nr; Medizinische; Rechte; Neurologische; Nehmen; Rechten; Oberarm; Stellt; Welche
SOVSBES.2018.268UnfallversicherungBeschwerde; Beschwerdeführer; Handgelenk; Recht; Unfall; Schulter; Gutachten; Gutachter; Chirurgisch; Chirurgische; Integrität; Chirurg; Fähig; Ereignis; Rechte; Beschwerdegegnerin; Beurteilung; Arbeit; Bericht; Linke; Trauma; Eingriff; Wahrscheinlich; Medizinisch; Linken; Rechten; Medizinische
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2007.00041Beiträge von Nichterwerbstätigen für die obligatorische Unfallversicherung nach KVG fallen nicht unter § 31 Abs. 1 lit. f StG, sondern unter § 31 Abs. 1 lit. g StG und sind somit lediglich im Rahmen der Pauschalen steuermindernd zuzulassen. Zu diesem Schluss gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund der wesentlichen Unterschiede zwischen der Unfall- und der Krankenversicherung hinsichtlich der Prämienerhebung, der Prämienberechnung wie auch der Leistungen im Schadensfall. Angesichts dieser Unterschiede ist auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) nicht verletzt. Ebenso wenig ist das verfassungsmässige Gebot der Förderung der Selbstvorsorge (Art. 111 Abs. 4 BV) verletzt. Gutheissung.   Stichworte: AUSLEGUNGObligatorisch; Unfall; Kranken; Obligatorische; Prämien; Unfallversicherung; Beiträge; Abzug; Bundesgesetz; Krankenkasse; Leistungen; Krankenversicherung; Beschwerde; Recht; Geleistet; Ermessen; Erwerb; Pauschale; Erwerbstätig; Entscheid; Wortlaut; Nichtberufsunfälle; Rekurs; Gemachte; Verwaltungsgericht; Versicherung; Kommentar; Auslegung
SGUV 2018/7Entscheid Art. 6 UVG: Verneinung organisch objektivierbarer Unfallfolgen in Form einer strukturellen Läsion bzw. einer schlecht verheilten strukturellen Läsion als objektivierbares Korrelat im Leistungseinstellungszeitpunkt. Unstreitiges Vorliegen organischer Körperschädigungen in Form einer Kontusion und Distorsion des gesamten Rückens nach dem Unfall. Wegfall der Kontusions- und Distorsionsfolgen im Leistungseinstellungszeitpunkt. Verneinung typischer Verletzungsfolgen nach einem Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung in Form eines typischen Beschwerdebildes mit einer Häufung von Beschwerden. Im Vordergrund steht eine psychische Symptomatik, welche für die Arbeitsunfähigkeit hauptverantwortlich ist. Adäquanzprüfung unter Anwendung der "Psycho-Praxis". Mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. Höchstens eines der Adäquanzkriterien ist in nicht ausgeprägter Form erfüllt. Verneinung der Adäquanz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. März 2020, UV 2018/7). Beschwerde; Unfall; Suva-act; Beschwerdeführerin; Beschwerden; Psychisch; Psychische; Medizinisch; Medizinische; Recht; Medizinischen; Untersuchung; Verletzung; Organisch; Beschwerdegegnerin; Schleudertrauma; Adäquanz; Erwägung; Psychischen; Hinweis; Unfallfolgen; Urteil; Bundesgerichts; Beweis; Linke; Distorsion; Hinweise; Wirbelsäule; Natürliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 592 (8C_541/2012)Art. 16 ATSG; Art. 18 Abs. 1 UVG; Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP). Prüfung grundsätzlicher Einwände gegen die Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die DAP; Bestätigung der Zulässigkeit der DAP-Methode (E. 7). Invaliden; Arbeit; Invalideneinkommen; Invalidität; Person; Recht; Beschwerde; Methode; Arbeitsplätze; Durchschnitt; Unfall; Löhne; Invalideneinkommens; Urteil; Beschwerdeführerin; Behinderung; Zumutbare; Einzelfall; Profile; Invaliditätsbemessung; Validen; Invaliditätsgrad; Auswahl; Kommenden; Höhere
136 V 182 (8C_815/2009)Art. 15 und 30 f. UVG; Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV; Art. 3 Abs. 1, Art. 23, 44 ff. und 77 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; versicherter Verdienst. Ermittlung des versicherten Verdienstes eines portugiesischen Staatsangehörigen, der regelmässig während einer zum Voraus befristeten Zeit in der Schweiz erwerbstätig war (E. 4). Die Verordnung Nr. 1408/71 enthält keine Koordinationsvorschriften, welche die Schweiz verpflichten würden, bei der Festsetzung des Bemessungsgrundlage der Halbwaisenrenten bildenden versicherten Verdienstes das in einem anderen Vertragsstaat des FZA erzielte Entgelt zu berücksichtigen (E. 5 und 6). Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV begründet keine unzulässige Diskriminierung (E. 7). Verordnung; Arbeit; Verdienst; Befristet; Recht; Schweiz; Staat; Beschwerde; Beschäftigung; Befristete; Kinder; Person; Verdienstes; Waisen; Mitgliedstaat; Rente; Erzielt; Renten; Bezogen; Diskriminierung; Kapitel; Befristeten; Unfall; Umrechnung; Arbeitnehmer; Sicherheit; Soziale; Leistungen; Waisenrente; Bezogene

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2523/2017RentenanspruchBeschwerde; Rente; Beschwerdeführerin; Renten; BVGer; Recht; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Erziehungs; Person; Beitragsdauer; Erziehungsgutschrift; Reiche; Leistung; Eingabe; Invalidenrente; Einkommen; IV-act; Sozialhilfe; Urteil; Anspruch; Sicherheit; Verrechnung; Durchschnittliche; Unaufgefordert; Mitgliedstaat; Schweiz; Betrag
C-2241/2016RentenanspruchBeschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Vorinstanz; Rente; Verfügung; Leistung; Gutachten; Renten; Recht; Unterschenkel; BVGer; Bericht; Arbeitsfähigkeit; MEDAS; Gesundheit; Diagnose; Rechte; Psychiatrische; Bundesverwaltungsgericht; Medizinischen; Berichte; Urteil; Schweiz; Zumutbar; Arztbericht; Gesundheitszustand; Rechten; Befund

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2017.104Assistenza giudiziaria internazionale in materia penale all'Italia. Consegna di mezzi di prova (art. 74 AIMP). Durata del sequestro (art. 33a OAIMP).Schuldig; Beschuldigte; Bundes; Pyrotechnische; Rauch; Privatkläger; Beschuldigten; Stück; Person; Spiel;Sprengkörper; Sprengstoff; Feuer; Technischen; SprstG; Pyrotechnischen; Schaden; Luzern; Rauchkörper; Recht; Feuerwerk; Gutachten; Körper; Schwere; Täter; Urteil; Kategorie; Stadion; Knall
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