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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 24 SVG vom 2020

Art. 24 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 24

Beschwerden

1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2 Zur Beschwerde sind auch berechtigt:

a.
die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz;
b.
die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat.

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/72Entscheid Strassenverkehr, Art. 15d Abs. 1 SVG.Die Generalklause gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG ist mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 SVG auszulegen und anzuwenden. Dass keiner der in lit. a-e aufgezählten Gründe erfüllt ist, schliesst deshalb die Rechtmässigkeit der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht aus. Die Zweifel an der Fahreignung des mittlerweile 82- jährigen Beschwerdeführers sind nachvollziehbar und hinreichend begründet. Die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs setzt voraus, dass der Lenker Gefahren nicht bagatellisiert, insbesondere nicht einfach davon ausgeht, Streifkollisionen seien unvermeidlich und sozusagen normal (Verwaltungsgericht, B 2018/72). Beschwerde; Beschwerdeführer; Fahreignung; Untersuch; Untersuchung; Strassenverkehr; Beschwerdeführers; Recht; Zweifel; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Anordnung; ärztliche; Fahrzeug; Medizinisch; Begründet; Entscheid; Strassenverkehrs; Verkehrsmedizinische; Vertrauensärztlich; Angeordnet; Gallen; Polizei; Abklärung; Motorfahrzeug; Führerausweis; Vertrauensärztliche; Verwaltungsgericht; Zweifeln; Zustand
SGIV-2011/128Entscheid Art. 14 Abs. 3 SVG (SR 741.01); Art. 12a, Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV (SR 741.51); Rekurrent; Verkehrs; Kontrollfahrt; Verkehrsexperte; Verkehr; Entscheid; Verkehrsexperten; Bericht; Fahrzeug; Rekurrenten; Strasse; Recht; Vorinstanz; Verkehrs; Rekurs;Begründung; Verfügung; ärztlich; Medizinisch; Strassen; Geschwindigkeit; Autobahn; Situation; Fussgänger; Medizinische; Vortritt; Fahreignung; Feststellung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 44 (1C_42/2020)
Regeste
Art. 90, 98, 106 Abs. 2 BGG ; Rechtsnatur des Entscheids über die endgültige Nichtanordnung bzw. Aufhebung einer erstinstanzlich verfügten verkehrsmedizinischen Untersuchung und eines Sicherungsentzugs eines Führerausweises; vorsorgliche Massnahme, Kognition des Bundesgerichts. Der Entscheid über die endgültige Nichtanordnung bzw. Aufhebung einer erstinstanzlich verfügten verkehrsmedizinischen Untersuchung und eines Sicherungsentzugs eines Führerausweises stellt einen Endentscheid ( Art. 90 BGG ) dar (E. 1.1).
Führerausweis; Beschwerde; Vorsorglich; Verkehrsmedizinische; Vorsorgliche; Verletzung; Massnahme; Verkehrsmedizinischen; Entscheid; Untersuchung; Erstinstanzlich; Bundesgericht; Urteil; Massnahmen; Führerausweises; Motorfahrzeugkontrolle; Vorsorglichen; Fahreignung; Rechtsprechung; Endgültig; Anordnung; Verfassungsmässiger; Rechte; Solothurn; Verfügten; Nichtanordnung; Vorinstanz; Kantons; Beschwerdeführer; Zwischenentscheid
143 IV 361 (6B_360/2016)Art. 222 Abs. 1 StGB; fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst. Die beiden Beschuldigten hatten je zwei Feuerwerksraketen gezündet. Eine dieser vier Raketen verursachte eine Feuersbrunst. Es konnte nicht ermittelt werden, welcher der beiden Beschuldigten die brandauslösende Rakete gezündet hatte. Die Vorinstanz ging von einer gemeinsam vorgenommenen Gesamthandlung aus und verurteilte beide Beschuldigten wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (E. 4.5). Die beiden Beschuldigten hatten zwar gemeinsam beschlossen, Feuerwerksraketen zu zünden. Im Übrigen blieb es aber jedem von ihnen überlassen, beim Anzünden der jeweiligen Rakete die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten zu beachten. Die fehlende Möglichkeit, einem von zwei Beschuldigten eine sorgfaltswidrige Erfolgsverursachung nachzuweisen, kann nicht zur Annahme einer strafrechtlichen Gesamtverantwortung führen (E. 4.9-4.11). Rakete; Mittäter; Mittäterschaft; Feuer; Raketen; Fahrlässig; Vorinstanz; Fahrlässige; Schloss; Gesamthandlung; Beschlossen; Urteil; Erfolg; Beschwerde; Beweis; Gezündet; Sorgfaltswidrig; Verursacht; Handlung; Schuldig; Vorgenommen; Feuerwerk; Brand; Gemeinsame; Bundesgericht; Erstinstanz; Zünden; Sachverhalt; Vorsätzlich; Feuersbrunst
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