(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.
(2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Massnahmen, um:
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Massnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen und zu fördern, um fortschreitend die volle Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu erreichen. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
F-5602/2018 | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Rinnen; Beschwerdeführerinnen; Slowakei; Dublin-III-VO; Vorinstanz; Antrag; Mitgliedstaat; Medizinisch; Verfahren; Überstellung; Medizinische; Zuständig; Person; Recht; Antrags; Zuständigkeit; Schutz; Urteil; Visum; Staat; Verfahrens; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Internationalen; Antragsteller; Asylgesuch; Umstände |