1. La Corte dispone di una cancelleria le cui funzioni e organizzazione sono stabilite dal regolamento della Corte.
2. Quando siede nella composizione di giudice unico, la Corte è assistita da relatori che svolgono le loro funzioni sotto la supervisione del presidente della Corte. Essi fanno parte della cancelleria della Corte.
1 Originario art. 25. Nuovo testo giusta l’art. 4 del Prot. n. 14 del 13 mag. 2004, approvato dall’AF il 16 dic. 2005, in vigore dal 1° giu. 2010 (RU 2009 3067 3065, 2010 1241; FF 2005 1913).
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 V 84 (8C_773/2020) | Regeste Art. 15 Abs. 2 UVG ; Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 UVV ; Bestimmung des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rente eines Werkstudenten. Versicherter Verdienst von Werkstudenten. Übersicht über die Rechtsprechung (E. 4) und die im Schriftum geübte Kritik (E. 5). Eine gerichtliche Normkorrektur mittels der Figur der unechten Lücke im Sinne der Schaffung einer Sonderregel für Werkstudenten würde im vorliegenden Fall die Grenzen des institutionell Zulässigen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 164 BV ) überschreiten (E. 7.4). | Recht; Recht; Verdienst; Ausbildung; Unfall; Beruf; Beschwerde; Hinweis; Rente; Werkstudent; Urteil; Verordnung; Rechtsprechung; Berufliche; Werkstudenten; Versicherung; Renten; Beschwerdeführer; Schnupperlehrling; Verdienstes; Bildung; Unfallversicherung; Lehrling; Lücke; Primäre; Person; Arbeit; Invalidität; Studenten; Lehrlinge |
114 Ia 114 | Art. 4 und 22ter BV, Art. 6 EMRK; Zonenplanänderung; Umzonung eines für die Erstellung einer kommunalen Schiessanlage benötigten Areals von der Landwirtschaftszone in eine "Freifläche mit Zweckbestimmung Schiessanlage", formelle Rechtsverweigerung. 1. a) Mit der rechtskräftigen Genehmigung der in Frage stehenden Zone steht dem zuständigen Gemeinwesen das Enteignungsrecht zu (Art. 96 BauG/BE vom 7. Juni 1970, Art. 128 Abs. 1 lit. a BauG/BE vom 9. Juni 1985). Die Überprüfung des betreffenden Planfestsetzungsbeschlusses hat sich daher auch auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Enteignung und des Enteignungsverfahrens zu erstrecken (E. 3). b) An die Zonenplanänderung für die Verwirklichung einer Schiessanlage dürfen nach den für die Raumplanung massgebenden Grundsätzen keine geringeren Anforderungen als für eine Baubewilligung nach Art. 24 RPG gestellt werden (E. 4cf). c) Die Unterlassung der auch von Art. 33 RPG verlangten umfassenden Überprüfung stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar (E. 4). 2. Der von der Erteilung des Enteignungsrechts betroffene Bürger kann verlangen, dass nicht nur über das Mass der Entschädigung, sondern auch über die Frage, ob eine Enteignung gerechtfertigt ist, ein Richter urteilt, welcher den Anforderungen von Art. 6 EMRK genügt; ob das Bundesgericht als Staatsgerichtshof diesen Anforderungen genügt, ist fraglich (E. 4ch). | Enteignung; Gemeinde; Regierungsrat; Recht; Beschwerde; Enteignungsrecht; Schiessanlage; Standort; Interesse; Interessen; Beschwerdeführer; Genehmigung; Freifläche; Prüfung; Burgdorf; Projekt; Grafeschüre; Bundesgericht; Vorliegenden; Anlage; Zweck; Vorlage; Standorte; Plangenehmigung; Schützen; Grafeschüre; Verhältnismässigkeit; Entscheid |