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Legge sul Tribunale federale (LTF)

Art. 24 LTF dal 2021

Art. 24 Legge sul Tribunale federale (LTF) drucken

Art. 24 Cancellieri

1 I cancellieri partecipano all’istruzione e al giudizio delle cause. Hanno voto consultivo.

2 Elaborano rapporti sotto la responsabilità di un giudice e redigono le sentenze del Tribunale federale.

3 Adempiono gli altri compiti che il regolamento affida loro.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 446 (2C_857/2015)Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1967; Art. 23 VStG; Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung; pauschale Steueranrechnung; Antragsfrist. Für ausländische und dort effektiv versteuerte Erträgnisse können in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Personen eine pauschale Anrechnung an die in der Schweiz erhobene Steuer beantragen, womit eine doppelte Besteuerung vermieden wird (E. 2.1 und 2.2). Dieser Antrag auf pauschale Steueranrechnung ist innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig geworden sind, einzureichen (E. 2.3). Für eine lückenfüllende Anwendung von Art. 23 VStG bleibt kein Raum (E. 2.4). Abweisung der Beschwerde (E. 2.5). Steuer; Pauschale; Steueranrechnung; Beschwerde; Schweiz; PStAV; Deklaration; Pauschalen; Steuerperiode; Quellen; Erträgnisse; Besteuerung; Verrechnungssteuer; Steueramt; Urteil; Vorinstanz; Steuerpflicht; Antrag; Doppelbesteuerung; Zweck; Verwirkung; Ausländische; Steuern; Bundessteuer; Anspruch; Kantonale; Staats; OECD-MA; Ausländischen; Gemeindesteuer
138 V 154 (8C_210/2011)Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG; Begründung vorinstanzlicher Entscheide. Wird das Dispositiv eines Entscheides direkt nach der mündlichen Beratung und Urteilsfällung des Gerichts den Parteien eröffnet, so braucht die Übereinstimmung zwischen Beratung und anschliessend erstellter schriftlicher Urteilsbegründung von der oberen Instanz nicht geprüft zu werden (E. 2). Nicht nur das Dispositiv, sondern auch die Begründung eines Entscheides muss indessen der Meinung der Mehrheit des Spruchkörpers entsprechen (E. 3.4). Damit dies sichergestellt ist, müssen die beteiligten Richterinnen und Richter vom Begründungsentwurf Kenntnis nehmen und Änderungsanträge stellen können. In welcher Art und Weise dies geschieht, bestimmt sich nach dem jeweils anwendbaren Prozess- und Gerichtsorganisationsrecht (E. 3.5).
Regeste b
Art. 53 Abs. 1 UVG; Zulassung von Zahnärzten im Unfallversicherungsbereich. Ein wissenschaftlicher Befähigungsausweis im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Satz 2 UVG setzt eine Hochschulausbildung voraus, die dem schweizerischen Universitätsstandard entspricht (E. 4).
Entscheid; Begründung; Beschwerde; Gericht; Urteil; Schiedsgericht; Entscheide; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Beratung; Entscheides; Schiedsrichter; Dispositiv; Schriftlich; Kantonal; Richter; Befähigungsausweis; Gerichtsschreiber; Urteilsbegründung; Bewilligung; Mehrheit; Vorinstanzlich; Wissenschaftlichen; Unfallversicherung; Schweiz; Vorinstanzliche; Schiedsgerichts; Schriftliche

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-2048/2015Asyl und WegweisungRecht; Revision; Gesuch; Rechtsvertreter; Gesuchsteller; Ausstand; Richter; Verfahren; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Eingabe; Zwischenverfügung; Revisionsgesuch; Ausstandsbegehren; Beschwerde; Zeige; Gericht; Anzeige; Verfügung; Revisionsverfahren; Feindschaft; Gesuchstellers; Akten; Instruktion; Wonach; Liegenden; Erwähnte; Ausstandsgr
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