Art. 24 LPGA de 2021
Art. 24 Extinction du droit
1 Le droit à des prestations ou à des cotisations arriérées s’éteint cinq ans après la fin du mois pour lequel la prestation était due et cinq ans après la fin de l’année civile pour laquelle la cotisation devait être payée.
2 Si le cotisant s’est soustrait à l’obligation de cotiser par un acte punissable pour lequel le droit pénal prévoit un délai de prescription plus long, c’est celui-ci qui détermine le moment où s’éteint la créance.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2017/2 | Entscheid Art. 28, 29 und 48 Abs. 2 IVG in der Fassung bis 2007; altrechtlicher Rentenbeginn bei Anmeldung im Jahr 2007. Einbezug einer Suchtmittelabhängigkeit in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Würdigung medizinischer Berichte, darunter zweier Gutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. November 2019, IV 2017/2). Beim Bundesgericht angefochten. | IV-act; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeit; Klinik; Arbeitsfähigkeit; Persönlichkeit; Persönlichkeitsstörung; Gutachten; Begutachtung; Gallen; Sucht; Arbeitsunfähigkeit; Psychiatrisch; Störung; Kantons; Psychiatrische; Beurteilung; Gesundheit; Spital; Kantonsspital; Abteilung; Schwere; Rente; Bericht; Worden; Verfügung; Trete; Neuropsychologisch; Abhängig |
SG | IV 2017/51 | Entscheid Art. 28, 29 und 48 IVG; Art. 28 IVG; Art. 6, 7, 8 und 61 ATSG; Art. 29bis und 88a IVV. Beginn des Rentenanspruchs. Intertemporales Recht. Eintritt der Invalidität bei instabilem Gesundheitszustand. Freie Beweiswürdigung und Folgen der Beweislosigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2019, IV 2017/51). | Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; UV-act; IV-act; Rente; Arbeitsfähigkeit; Arbeitsunfähigkeit; Adaptiert; Gesundheit; Gesundheitszustand; Anspruch; Beschwerdegegnerin; Invalidität; Adaptierte; Recht; Leichte; Leistung; Verschlechterung; Berufliche; Rentenanspruch; Rechte; Verfügung; Partei; Gültig; Bericht; Invalidenrente; Rechten; Dreiviertelsrente |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 1 (8C_402/2019) | Frist für die Vollstreckungsverwirkung bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen; Gesetzeslücke. Wo das massgebliche Einzelgesetz (hier das UVG für eine Rente der Unfallversicherung) keine Regelung enthält, gilt für die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter sozialversicherungsrechtlicher Forderungen auch nach Inkrafttreten des ATSG zweigübergreifend eine Frist von zehn Jahren gemäss BGE 127 V 209 (E. 8). | Rente; Vollstreckung; Renten; Frist; Rechtskräftig; Recht; Leistungen; Beschwerde; Festsetzung; Rentenbetreffnisse; Verwirkt; Vollstreckungsverwirkung; Fünfjährige; Verfügung; Zehnjährige; Festgesetzt; Gericht; Verwirkung; Einsprache; Zugesprochen; Gesprochene; Gesetzte; Einspracheentscheid; Forderung; Festsetzungs; Gelte; Forderung; Zahlte; Erwerbsunfähigkeit; Festgesetzte |
144 V 166 | Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2; Überentschädigung. Für die Überentschädigungsberechnung nach Art. 34a Abs. 1 BVG ist zumindest bei einer Restarbeitsfähigkeit von lediglich 10 % grundsätzlich von deren Unverwertbarkeit auszugehen. Daher kann in der Regel kein entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden (E. 4.3). | Fähig; Über; Arbeit; Vorsorge; Überentschädigung; Pensionskasse; Einkommen; Berufliche; Invalideneinkommen; Rente; Hypothetisches; Leistung; Restarbeitsfähigkeit; Jährlich; Vorinstanz; Überentschädigungsberechnung; Arbeitgeber; Beschwerde; Vorsorgeeinrichtung; Urteil; Auszugehen; Invalidenversicherung; Vorsorge; Erwerbseinkommen; Geltenden; Beruflichen; Zumutbare; Invalideneinkommens; Einkommens |