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Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl)

Art. 24 LStrl dal 2022

Art. 24 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl) drucken

Art. 24

Abitazione

Lo straniero può essere ammesso in Svizzera per esercitare un’attività lucrativa unicamente se dispone di un’abitazione conforme ai suoi bisogni.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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