IV. Part da la plivalur
Sch’ils bains propris d’in consort u sch’ils bains cuminaivels han gidà ad acquistar, a meglierar u a mantegnair in object da facultad d’ina autra massa da facultad, valan tenor il senn las disposiziuns davart la part da la plivalur tar la participaziun als acquists.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 276 (4A_364/2011) | Art. 58 und 65 SVG; Haftung für Schockschäden von Angehörigen unmittelbarer Unfallopfer. Wer infolge der Nachricht über den Unfalltod eines Angehörigen einen Schock erleidet, ist ein aus dem Unfallereignis direkt Geschädigter und kann als solcher vom Unfallverursacher grundsätzlich Schadenersatz und Genugtuung für seine eigene gesundheitliche Beeinträchtigung verlangen (BGE 112 II 118). Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung, wenn sich die Haftung auf Art. 58 SVG stützt (E. 2 und 3). Frage einer Haftungsbegrenzung (E. 4). | Beschwerde; Recht; Haftung; Unfall; Schaden; Beschwerdeführerin; Schock; Beschwerdegegner; Mittelbar; Betrieb; Haftpflicht; Schädigung; Bundesgericht; Beeinträchtigung; Schockschaden; Vorinstanz; Entscheid; Liegenden; Urteil; Unmittelbar; Verursacht; Mittelbare; Schockschäden; Angehörigen; Vorliege; Nachricht; Sohnes; Ersatzfähig; Ersatz |
110 II 321 | Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 216 und 217 ZGB). Ein Ehemann darf für den Unterhalt der Familie nur insoweit auf die gemeinsame Errungenschaft zurückgreifen, ohne die Einwilligung der Ehefrau einzuholen, als dieser Unterhalt im Rahmen des Üblichen bleibt (E. 1). | Unterhalt; Errungenschaft; Ehemann; Vorschlag; Ehegatten; Ehefrau; Berufung; Vorschlagsanteil; Gemeinsame; Urteil; Beklagten; Verfügen; Errungenschaftsgemeinschaft; Güterstand; Bundesgericht; Parteien; Güterverbindung; Vorinstanz; Obergericht; Recht; Unterhaltsbeitrag; Ehevertrag; Kinder; Familie; Berechnung; Berufungsschrift; Zugesprochen; Bundesrecht; Verpflichtet; Instanz |