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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 239 StPO vom 2020

Art. 239 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung

1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:

a.
der Haftgrund weggefallen ist;
b.
das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
c.
die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.

2 Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.

3 Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 239 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB190037Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Schuldig; Urteil; Rückweisung; Beschuldigte; Bundesgericht; Verfahren; Berufung; Instanz; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Frist; Berufungsverfahren; Akten; Vorinstanz; Gericht; Verfahrens; Rechtsmittel; Amtlich; Beschuldigten; Bundesgerichtes; Rückweisungsentscheid; Fristerstreckung; Bundesgerichts; Kantons; Abteilung; Amtliche; Genommenen; Eingabe
ZHSB160244Diebstahl etc. Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Urteil; Vorinstanz; Berufung; Delikt; Verteidigung; Freiheitsstrafe; Staat; Vorinstanzlich; Verfahren; Ziffer; Vorinstanzliche; Staatsanwalt; Recht; Staatsanwaltschaft; Verwiesen; Diebstahl; Recht; Bedingte; Vorinstanzlichen; Gericht; Asservaten-Nr; Parteien; Privatklägern; Umstände; Berufungsverfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSAUS.2016.67 (AG.2016.626)Anordnung der VorbereitungshaftBeurteilte; Migration; Recht; Gericht; Migrationsamt; Wegweisung; Ausländer; Kaution; Ausschaffung; Schweiz; Wegweisungsvollzug; Vollzug; Basel; Ausschaffungshaft; Urteil; Recht; Einreise; Staat; Ausreise; Haftgr; Verhandlung; Einzelrichter; Suizid; Türkei; Behörde; Beurteilten; Verfügt; Ausreisefrist; Anlässlich; Rechtskräftig
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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2018.73Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) und Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2StGB)Schuldig; Beschuldigte; Konto; Beschuldigten; Kunde; Kunden; Recht; Griechische; Tsochatzopoulos; Geldwäsche; Geldwäscher; Geldwäscherei; Zahlung; Über; Vermögens; Recht; Konten; Gericht; Grieche; Griechenland; Vermögenswert; Vermögenswerte; Anklage; Griechischen; Schweiz; Gericht; Urteil
SN.2014.4Freigabe KautionBundes; Kammer; Kaution; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Urteil; Daniel; Bundesanwaltschaft; Freigabe; Gerichtsschreiberin; Punkt; Staatsanwalt; Ochsner; Lienhard; Beschwerde; Timbal; Rechtsanwalt; Vertreten; Bundesgericht; Höhe; Daniele; Einleger; Entscheid; Penal; Federal; Zurückzuzahlen; Verfahrens; Verfahren
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