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Swiss Criminal Code (SCC)

Der Art. 239 StGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 239 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220440Nötigung etc.Schuldig; Beschuldigte; Nötigung; Recht; Blockade; Sinne; Brücke; Verkehr; Berufung; -brücke; Digten; Person; Vorinstanz; Verteidigung; Beschuldigten; Fotos; Betrieb; Urteil; Verkehrs; Brücke; Erfassung; Erkennungsdienstliche; Störung; Demonstration; Polizei; Allgemeinheit; Geldstrafe; Betrieben; Betrieben; Dienen
ZHSB220274Nötigung etc.Schuldig; Beschuldigte; Vorinstanz; Nötigung; Berufung; Beschuldigten; Verkehr; Verteidigung; Verfahren; Urteil; Aktion; Sinne; Blockade; Polizei; Person; Bundesgericht; Geldstrafe; Klima; Werden; Zumessung; Verkehrs; Verweis; Schützt; Berufungsverfahren; Tagessätze; Tagessätzen; Allgemeinheit; Interesse; Probezeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 IV 301Art. 181, Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit. Diese Generalklausel ist restriktiv auszulegen (E. 2a, Bestätigung der Rechtsprechung). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit sind bei politischen Aktionen auf öffentlichem Grund die verfassungsmässigen Rechte zu beachten (E. 2b). Wer eine gesenkte Bahnschranke mit Ketten verriegelt, den Rotor mit Schnelleim lahmlegt und dadurch den Strassenverkehr rund 10 Minuten blockiert, begeht eine Nötigung (E. 3a). Diese ist nicht gerechtfertigt durch den damit bezweckten politisch-moralischen Appell (E. 3b). Nötigung; Beschwerdeführer; Minuten; Aktion; Verkehrs; Gewalt; Handlung; Verkehrsteilnehmer; Handlungsfreiheit; Bahnschranke; Behinderung; Beschränkung; Golfkrieg; Generalklausel; Bahnschranken; Menschenteppichs; Umweg; Nötigungsmittel; Bahnübergang; Demonstration; Verhalten; Beschwerdeführers; Tatbestand; Weite; Bundesgericht; Zweck; Androhung; Nachteile
116 IV 44Art. 238 Abs. 2, Art. 239 Ziff. 2 StGB. 1. Wenn die fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnverkehrs unerheblich und daher nach Art. 238 Abs. 2 StGB nicht strafbar ist, kann sie als fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnbetriebs nach Art. 239 Ziff. 2 StGB dennoch bestraft werden (Änderung der Rechtsprechung). 2. Wer eine Eisenbahn während über einer Stunde am ordnungsgemässen Betrieb hindert, stört diesen in gravierender Weise. Betrieb; Eisenbahn; Störung; Fahrlässige; Verkehr; Erheblich; Eisenbahnverkehrs; Gefährdung; Recht; Stört; Bestraft; Allgemeinheit; Votum; Regel; Forch; Betrieben; Erhebliche; Fahrlässigkeit; Bundesgericht; Dienen; Gestört; Urteil; Kommission; TRECHSEL; Betriebsgefährdung; Verkehrsgefährdung; Regelung; Ansicht; Interesse; Schweizerische

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2022.151, BP.2022.84Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Berufung; Generalkonsulat; Recht; Verfahren; Täter; Verfahren; Spreng; Bundes; Ziffer; Staat; Sprengstoff; Kammer; Entschädigung; Staats; Kanton; Staatsanwalt; Recht; Gefährdung; Busse; Täters; Feuerwerk; Staatsanwalts; Verfahrens
CR.2021.7Kammer; Entscheid; Urteil; Filter; öffnen; Hinzufügen; Bundes; Entscheide; Revision; BStGer; Gesuchsteller; Gericht; Verfahren; Übertretungsbusse; Berufungskammer; Verfahren; Urteils; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Dispositivziffer; Revisionsgesuch; Bundesgericht; Beschwerde; Bundesstrafgerichts; Revisionsgr; Parteien; Betrieben; Allgemeinheit; Focht; Dienen
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