E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 239 StGB vom 2023

Art. 239 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 239

1. Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn, Post, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hin­dert, stört oder gefährdet,

wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hin­dert, stört oder gefährdet,

wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.



Geldfälschung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 239 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB160433Mehrfache PornografieSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Berufung; Gutachten; Verfahren; Anklage; Beweis; Recht; Speicherkarte; Urteil; Vorinstanzliche; Person; Verfahren; Sverfa; Modem; Liegende; Besitz; Sachverhalt; Aussage; Folgen; Bilder; Akten; Daten; Verfügung; Vorliegen
SZBEK 2017 81Einstellung Strafverfahren (fahrlässige Störung des Eisenbahnverkehrs und Gefährdung durch Verletzung der Bauregeln)Beschwerde; Gefährdung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Erheblich; Beschwerdeführerin; Erhebliche; Beschwerdegegner; Fallen; Verfahren; Eisenbahnverkehr; Einstellung; Störung; Eisenbahnverkehrs; Schaden; Vertreten; Einsiedeln; Können; Beschuldigte; Fahrlässige; Geleise; Höfe; Einzutreten; Beschuldigten; Tatbestand; Gefährdungen; Betonstücke; Erwägung; Grössere
Dieser Artikel erzielt 5 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 IV 301Art. 181, Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit. Diese Generalklausel ist restriktiv auszulegen (E. 2a, Bestätigung der Rechtsprechung). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit sind bei politischen Aktionen auf öffentlichem Grund die verfassungsmässigen Rechte zu beachten (E. 2b). Wer eine gesenkte Bahnschranke mit Ketten verriegelt, den Rotor mit Schnelleim lahmlegt und dadurch den Strassenverkehr rund 10 Minuten blockiert, begeht eine Nötigung (E. 3a). Diese ist nicht gerechtfertigt durch den damit bezweckten politisch-moralischen Appell (E. 3b). Nötigung; Beschwerdeführer; Minuten; Aktion; Verkehrs; Gewalt; Handlung; Verkehrsteilnehmer; Handlungsfreiheit; Bahnschranke; Behinderung; Beschränkung; Golfkrieg; Generalklausel; Bahnschranken; Menschenteppichs; Umweg; Nötigungsmittel; Bahnübergang; Demonstration; Verhalten; Beschwerdeführers; Tatbestand; Weite; Bundesgericht; Zweck; Androhung; Nachteile
116 IV 44Art. 238 Abs. 2, Art. 239 Ziff. 2 StGB. 1. Wenn die fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnverkehrs unerheblich und daher nach Art. 238 Abs. 2 StGB nicht strafbar ist, kann sie als fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnbetriebs nach Art. 239 Ziff. 2 StGB dennoch bestraft werden (Änderung der Rechtsprechung). 2. Wer eine Eisenbahn während über einer Stunde am ordnungsgemässen Betrieb hindert, stört diesen in gravierender Weise. Betrieb; Eisenbahn; Störung; Fahrlässige; Verkehr; Erheblich; Eisenbahnverkehrs; Gefährdung; Recht; Stört; Bestraft; Allgemeinheit; Votum; Regel; Forch; Betrieben; Erhebliche; Fahrlässigkeit; Bundesgericht; Dienen; Gestört; Urteil; Kommission; TRECHSEL; Betriebsgefährdung; Verkehrsgefährdung; Regelung; Ansicht; Interesse; Schweizerische

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CR.2021.7Kammer; Entscheid; Urteil; Filter; öffnen; Hinzufügen; Bundes; Entscheide; Revision; BStGer; Gesuchsteller; Gericht; Verfahren; Übertretungsbusse; Berufungskammer; Verfahren; Urteils; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Dispositivziffer; Revisionsgesuch; Bundesgericht; Beschwerde; Bundesstrafgerichts; Revisionsgr; Parteien; Betrieben; Allgemeinheit; Focht; Dienen
SK.2020.6Gefährdung durch Sprengstoffe und Giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), teilweise versucht (Art. 22 StGB); grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG); einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG); versuchte qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); Rückweisung BGerSchuldig; Urteil; Beschuldigte; Bundes; Kammer; Anklage; Verfahren; Beschuldigten; Bundesgericht; Hydrant; Geldstrafe; Recht; Anklageziffer; Verfahrens; Täter; Störung; Mehrfache; Verletzung; Betrieb; Allgemeinheit; Entschädigung; Dienen; Sachbeschädigung; Bundesstrafgericht; Verkehrsregel; Betrieben; Hydranten; Verfahren; Rückweisung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website nalysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz