1 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.436
2 Die Aufsichtsbehörde entscheidet innerhalb kurzer Frist, nach Anhörung des Konkursamtes und, wenn sie es für zweckmässig erachtet, des Beschwerdeführers und derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden verlangen.
436 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
B. Konkursverwaltung >1. Aufgaben im Allgemeinen >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PP150022 | Kollokationsklage | Beschwerde; Kollokationsplan; Kollokationsklage; Verfügung; Vorinstanz; Gläubiger; Verfahren; Recht; SchKG; Entscheid; Klage; Forderung; Bundesgericht; Festzustellen; Winterthur; Verfügungen; Rechtsmittel; Konkursamt; Parteien; Abgewiesen; Klageantwort; Bezirksgericht; Kollokationsplanes; Obergericht; Rechtskräftig; Gläubigern; Materiell; Streichung; Kantons |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
101 III 43 | Ausseramtliche Konkursverwaltung (Art. 237 Abs. 2 SchKG). Als ausseramtliche Konkursverwaltung kann auch eine juristische Person gewählt werden. | Konkurs; Konkursverwaltung; Person; Juristische; Amtliche; SchKG; Ausseramtliche; Gläubiger; Personen; Treuhand; Aufsichtsbehörde; Neutra; Juristischen; Rekurrent; Beschwerde; Gläubigerversammlung; JAEGER; Schuldner; Beschluss; Rekurs; Begehren; Besonderen; Natürliche; Funktion; Amtes; Gewählt; Interesse; Recht; Entscheid |
84 III 8 | Die zehntägige Frist für die Weiterziehung an die kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 18 Abs. 1 SchKG) in Anwendung des kantonalen Prozessrechts abzukürzen, ist unzulässig. | Aufsichtsbehörde; Entscheid; Frist; Kantonale; SchKG; Untern; Weiterziehung; Beschwerde; Aufsichtsbehörden; Weitergezogen; Urteilskopf; Zivilprozessordnung; Beschluss; Entscheidungen; Unzulässig; Eingreifen; Frage; Geordnete; Stunden; Unterzogen; Abkürzte; Rekurrent; Anordnung; Beanstandet; Recht; Behauptet; Nicht; Benachteiligt |