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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Der Art. 239 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 239 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP150022KollokationsklageBeschwerde; Kollokationsplan; Kollokationsklage; Verfügung; Vorinstanz; Gläubiger; Verfahren; Recht; SchKG; Entscheid; Klage; Forderung; Bundesgericht; Festzustellen; Winterthur; Verfügungen; Rechtsmittel; Konkursamt; Parteien; Abgewiesen; Klageantwort; Bezirksgericht; Kollokationsplanes; Obergericht; Rechtskräftig; Gläubigern; Materiell; Streichung; Kantons

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 III 43Ausseramtliche Konkursverwaltung (Art. 237 Abs. 2 SchKG). Als ausseramtliche Konkursverwaltung kann auch eine juristische Person gewählt werden. Konkurs; Konkursverwaltung; Person; Juristische; Amtliche; SchKG; Ausseramtliche; Gläubiger; Personen; Treuhand; Aufsichtsbehörde; Neutra; Juristischen; Rekurrent; Beschwerde; Gläubigerversammlung; JAEGER; Schuldner; Beschluss; Rekurs; Begehren; Besonderen; Natürliche; Funktion; Amtes; Gewählt; Interesse; Recht; Entscheid
84 III 8Die zehntägige Frist für die Weiterziehung an die kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 18 Abs. 1 SchKG) in Anwendung des kantonalen Prozessrechts abzukürzen, ist unzulässig.
Aufsichtsbehörde; Entscheid; Frist; Kantonale; SchKG; Untern; Weiterziehung; Beschwerde; Aufsichtsbehörden; Weitergezogen; Urteilskopf; Zivilprozessordnung; Beschluss; Entscheidungen; Unzulässig; Eingreifen; Frage; Geordnete; Stunden; Unterzogen; Abkürzte; Rekurrent; Anordnung; Beanstandet; Recht; Behauptet; Nicht; Benachteiligt
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