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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 239 OR dal 2022

Art. 239 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 239

1 Si considera donazione ogni liberalità tra i vivi con la quale taluno arricchisce un altro coi propri beni senza prestazione corrispondente.

2 Non fa atto di donazione chi rinuncia ad un diritto prima di averlo acquisito o ad un’eredità.

3 L’adempimento di un dovere morale non è considerato come dona­zione.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 239 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP170055ForderungBeschwerde; Forderung; Vorinstanz; Beklagten; Entscheid; Recht; Valentinstag; Vorinstanzliche; Verfahren; Betreibung; Urteil; Dolmetscher; Partei; Beschwerdeverfahren; Verrechnung; Angefochten; Vorinstanzlichen; Gemachte; Angefochtenen; Klägers; Tatsache; Parteien; Hauptverhandlung; Gericht; Zusammenhang; Schung; Tatsachen; Unrichtig; Bestritt
ZHLB170035Forderung/Paulianische AnfechtungBerufung; Klimarappen; -Gesetz; Bezirksgericht; Klagten; Verpflichtung; Recht; Beklagten; Recht; Massnahme; Partei; Rechtlich; Abgabe; Bundes; Klage; Urteil; Massnahmen; Parteien; Verpflichtet; Freiwillige; SchKG; Klimarappens; Schenkung; Leistung; Kyoto-Protokoll; Bundesrat; Angefochten; Berufungsverfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR.2001.00002SteuerpflichtSchenkung; Witwe; Erben; KatNr; Geschwister; Grundstück; Testament; Teilung; Bewertung; Gründen; Erscheint; Verzicht; Nutzniessung; Richner/Frei; Leistung; Schenken; Schätzer; Verkehrswert; Vorinstanz; Unterschied; Schenkungswille; Teilungsvereinbarung; Eigentum; Vertrag; Wohnhaus; Wiese; Acker; Kernzone; Finanzdirektion
SGEL 2008/25Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG. Verzicht auf Vermögen durch schenkungsweise Übergabe einer Liegenschaft an die Nachkommen. Art. 17a ELV. Amortisation des Verzichtsvermögens. Zur Frage der Rechtmässigkeit einer einheitlichen Amortisationsrate von Fr. 10'000.- pro Jahr (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2009, EL 2008/25). Beschwerde; Leistung; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Vermögens; Hypothetische; Söhne; Recht; Ergänzung; Beschwerdegegnerin; Darlehen; Ergänzungsleistung; EL-Ansprecher; Verzicht; Leistung; Leistungen; Einnahme; EL-Ansprecherin; Vermögensverzehr; Einnahmen; Neuanmeldung; Schenkung; Verzichts; Darlehens; Wohnrecht; EL-Durchführungsstelle; Wäre; Hypothetischen; Vertrag; Verzichtsvermögen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 93 (4A_635/2016)Darlehensvertrag (Art. 312 OR) oder Schenkung (Art. 239 Abs. 1 OR). Anwendung der Prinzipien zur Auslegung des Parteiwillens (Art. 18 Abs. 1 OR und Vertrauensprinzip). Kann ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien nicht festgestellt werden (fehlender natürlicher Konsens), hat das Gericht den objektiven Willen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip zu bestimmen (Bestimmung des rechtlichen Konsens). Ein rechtlicher Konsens bedeutet nicht zwingend, dass die sich äussernde Partei tatsächlich den inneren Willen hatte, sich zu binden; es reicht, wenn die andere Partei aufgrund der nach dem objektiv verstandenen Sinn der Erklärung oder dem Verhalten nach Treu und Glauben annehmen konnte, die sich äussernde Partei habe einen Rechtsbindungswillen. Ein Schenkungswille kann unter gewissen Umständen einer Partei zugeschrieben werden, die eine Geldsumme überwies, selbst wenn dies nicht mit ihrem tatsächlichen (inneren) Willen übereinstimmt (E. 5). Montant; Partie; Volonté; Prêt; Consid; Parties; Qu'elle; Contrat; Demandeur; Villa; été; Conclu; Remis; Elles; Obligation; D'une; établi; Qu'il; Cité; Avait; Retraite; Restitution; Même; Droit; Accord; Canton; Tribunal; Principe; Interprétation; Autre
138 III 497 (5A_68/2012)Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7). Beschwerde; Erbverzicht; Gläubiger; Recht; Beschwerdeführerin; Erben; Schuld; Beschwerdegegner; Verzichts; Vermögens; SchKG; Erbverzichtsvertrag; Schuldner; Entgeltlich; Verzicht; Unentgeltlich; Anfechtung; Unentgeltliche; Verfügung; Erbschaft; Zusammenhang; Schenkung; Verzichte; Vertrages; Urteil; Vermögenswert; Gesetzgeber; Obergericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5920/2015EnteignungBeschwerde; Schenkung; Urteil; Grundstück; Recht; Vorhersehbar; Unvorhersehbarkeit; Beschwerdegegner; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Flughafen; Vorliegenden; Erben; Über; Verfahren; Erbvorbezug; Entscheid; Erbschaft; Vorinstanz; Zuwendung; Hinweis; Schenkte; Verfügung; Entschädigung; Voraussetzung; Hinweisen; Beschenkte; Partei

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Baumann Basler Kommentar zum StGB2009
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