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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 238 StGB vom 2023

Art. 238 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 238

1 Wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses herbeiführt, wird mit Frei­heitsstrafe oder Geldstrafe263 bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig und werden dadurch Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

263 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 15 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Störung von Betrieben, die der Allgemein­heit dienen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 238 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170072Fahrlässige Störung des öffentlichen VerkehrsStart; Schuldig; Flugzeug; Beschuldigte; Beschuldigten; Startabbruch; Fährdung; Gefährdung; Gutachten; Anklage; Flugzeugs; Piste; Flugverkehr; Flugverkehrs; Satzung; Flugverkehrsleiter; Flugzeuge; Besatzung; Verteidigung; Zeitpunkt; Vorinstanz; Gefahr; Continuous; Watch; Gutachter; Schen
SZBEK 2018 151Anordnung und Auftrag zur DNA-ProfilerstellungBeschuldigte; DNA-Profil; Beschwerde; Beschuldigten; Geleuchtet; DNA-Profils; Bahnhof; Erstellung; Laserpointer; Staatsanwaltschaft; Freienbach; Künftige; Delikte; Einsiedeln; Verfügung; Pfäffikon; Höfe; Hinweis; DNA-Profile; Massnahme; Recht; Person; Güterzug; Anordnung; Taten; Laserstrahl; Aufklärung; Angefochtenen; KG-act

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 IV 13Art. 117, 125 Abs. 1 und 2, 238 Abs. 2 StGB; Fahrlässigkeitshaftung des Vorwarners für einen Eisenbahnunfall. Der auf einer Arbeitsstelle des Baudienstes als Vorwarner handelnde Verbindungsmann, der sich im Funkverkehr nicht vergewissert, ob der Adressat seine Durchsage empfangen und verstanden hat, verletzt die Sprechdisziplin und haftet strafrechtlich für den auf diese Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführenden Eisenbahnunfall. Beschwerde; Sicherheit; Baumann; Fahrlässigen; Beschwerdeführer; Meldung; Sorgfalt; Verstanden; Quittung; Vorwarner; Sorgfaltspflicht; Geleise; Rechtlich; Geleises; Körperverletzung; Vorinstanz; Geändert; Rechtliche; Reglement; Gelte; Eisenbahnverkehr; Schwere; Mehrfachen; Täter; Verletzung; Erfolg; Urteil; Empfänger; Verhalten
124 IV 114Fahrlässige Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 Abs. 2 StGB); erhebliche Gefährdung von Leib und Leben oder von fremdem Eigentum. Eine Schnellbremsung und ein Zusammenstoss einer Eisenbahn mit einem Motorfahrzeug begründen nicht ohne weiteres eine erhebliche Gefährdung im Sinne dieser Bestimmung. Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls. Erheblich; Gefährdung; Erhebliche; Kollision; Beschwerde; Eisenbahn; Schnellbremsung; Eisenbahnverkehr; Gefahr; Vorinstanz; Eisenbahnverkehrs; Störung; Verzögerung; Beschwerdeführerin; Personen; Passagiere; Beschwerdegegner; Gewöhnlichen; Fahrzeug; Zugspassagier; Personenwagen; Verzögerungswerte; Eigentum; Fahrlässig; M/sec; Recht; Festgestellt; Appenzell; Zusammenstoss

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-5956/2016AsylwiderrufBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Gericht; Verwerflich; Taten; Person; Begangen; Busse; Personen; Handlung; Handlungen; Verwerfliche; Staatsanwaltschaft; Delikt; Recht; Verfügung; Delikte; Personenbeförderung; Flüchtling; Schweiz; Beschwerdeführers; Personenbeförderungsgesetz; Psychische; Handlungen; Urteil; Asylwiderruf; Bundesverwaltungsgericht
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