1 Wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe263 bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig und werden dadurch Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
263 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 15 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.
Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210280 | Mehrfache Sachbeschädigung etc. | Schuldig; Beschuldigte; Dossier; Beschuldigten; Freiheitsstrafe; Dossier-Nr; Seiner; Berufung; Monate; Verteidigung; Privatkläger; Schaden; Vorinstanz; Schweiz; Anklage; Kosten; Strafe; Schadenersatz; Weiter; Landes; Monaten; Mehrfache; Amtlich; Amtliche; Seinem; Mehrfachen; Jedoch; Landesverweisung; Weitere |
ZH | SB170072 | Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs | Start; Schuldig; Flugzeug; Beschuldigte; Beschuldigten; Startabbruch; Fährdung; Gefährdung; Gutachten; Anklage; Flugzeugs; Piste; Flugverkehr; Flugverkehrs; Satzung; Flugverkehrsleiter; Flugzeuge; Besatzung; Verteidigung; Zeitpunkt; Vorinstanz; Gefahr; Continuous; Watch; Gutachter; Schen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 IV 13 | Art. 117, 125 Abs. 1 und 2, 238 Abs. 2 StGB; Fahrlässigkeitshaftung des Vorwarners für einen Eisenbahnunfall. Der auf einer Arbeitsstelle des Baudienstes als Vorwarner handelnde Verbindungsmann, der sich im Funkverkehr nicht vergewissert, ob der Adressat seine Durchsage empfangen und verstanden hat, verletzt die Sprechdisziplin und haftet strafrechtlich für den auf diese Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführenden Eisenbahnunfall. | Beschwerde; Sicherheit; Baumann; Fahrlässigen; Beschwerdeführer; Meldung; Sorgfalt; Verstanden; Quittung; Vorwarner; Sorgfaltspflicht; Geleise; Rechtlich; Geleises; Körperverletzung; Vorinstanz; Geändert; Rechtliche; Reglement; Gelte; Eisenbahnverkehr; Schwere; Mehrfachen; Täter; Verletzung; Erfolg; Urteil; Empfänger; Verhalten |
124 IV 114 | Fahrlässige Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 Abs. 2 StGB); erhebliche Gefährdung von Leib und Leben oder von fremdem Eigentum. Eine Schnellbremsung und ein Zusammenstoss einer Eisenbahn mit einem Motorfahrzeug begründen nicht ohne weiteres eine erhebliche Gefährdung im Sinne dieser Bestimmung. Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls. | Erheblich; Gefährdung; Erhebliche; Kollision; Beschwerde; Eisenbahn; Schnellbremsung; Eisenbahnverkehr; Gefahr; Vorinstanz; Eisenbahnverkehrs; Störung; Verzögerung; Beschwerdeführerin; Personen; Passagiere; Beschwerdegegner; Gewöhnlichen; Fahrzeug; Zugspassagier; Personenwagen; Verzögerungswerte; Eigentum; Fahrlässig; M/sec; Recht; Festgestellt; Appenzell; Zusammenstoss |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
E-5956/2016 | Asylwiderruf | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Gericht; Verwerflich; Taten; Person; Begangen; Busse; Personen; Handlung; Handlungen; Verwerfliche; Staatsanwaltschaft; Delikt; Recht; Verfügung; Delikte; Personenbeförderung; Flüchtling; Schweiz; Beschwerdeführers; Personenbeförderungsgesetz; Psychische; Handlungen; Urteil; Asylwiderruf; Bundesverwaltungsgericht |