1 Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen435.
2 Wenn der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag vorschlägt, kann die Gläubigerversammlung die Verwertung einstellen.
435 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
4. Beschwerde >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PF120014 | Pfandrecht | Konkurs; Verfahren; Beschwerde; Pfandrecht; SchKG; Eintragung; Verfahrens; Dringlichkeit; Vorinstanz; Konkursverwaltung; Gläubiger; Entscheid; Pfandrechts; Gläubigerversammlung; Konkursamt; Summarische; Dringlich; Begehren; Partei; Konkurseröffnung; Summarischen; Pfäffikon; Bezirksgericht; Verfügung; Vorliegenden; Auflage; Beantragte; Parteien; Prozesse |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 335 | Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 3 OR bei Erwerb eines Betriebes aus dem Konkurs des früheren Inhabers. Wer einen Betrieb erwirbt und mit den Arbeitnehmern die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnisse weiterführt, haftet nicht für offene, vor der Übernahme fällig gewordene Lohnforderungen aus den Arbeitsverhältnissen, wenn die Übernahme des Betriebes aus der Konkursmasse des bisherigen Arbeitgebers erfolgt ist. Auslegung von Art. 333 OR nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen (E. 4 und 5). Europarechtskonforme Auslegung und Berücksichtigung von Reformbestrebungen des schweizerischen Gesetzgebers (E. 6 und 7). | Arbeit; Betrieb; Konkurs; Arbeitnehmer; Lohnforderungen; Recht; Erwerb; Betriebe; Erwerber; Solidarhaft; Übernahme; Betriebsübernahme; Arbeitsverhältnis; Übergang; Betriebes; SchKG; Solidarhaftung; Konkursmasse; übernommen; Arbeitsverhältnisse; Arbeitgeber; Revision; Sanierung; GEISER; Offene; Betriebsteil; HOFSTETTER; Richtlinie; AUBERT |
120 III 94 | Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 317 SchKG); Entwurf des Nachlassvertrags (Art. 293 SchKG); Einstellung der Verwertung (Art. 238 Abs. 2 SchKG und 81 KOV). Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 und 3 ZGB). Die Einreichung eines Vorschlags des Nachlassvertrags in einem hängigen Konkursverfahren genügt für sich allein nicht zur Einstellung der Verwertung. Trölerischer Charakter eines Nachlassbegehrens, das an einem Tag eingereicht wird, an dem eine Verwertungshandlung stattfindet, wobei die Eröffnung des summarischen Konkursverfahrens ungefähr zehn Monate zurückliegt, und das die materiellen Anforderungen an einen Entwurf im Sinne von Art. 293 SchKG nicht erfüllt (E. 2). | Failli; Concordat; Faillite; Proposition; Réalisation; Créanciers; Novembre; Demande; Janvier; être; Garanti; Montant; Procédure; Chiffrée; Jours; Recourant; Bonne; Qu'il; Dilatoire; SchKG; était; Cantonal; Mesure; Disponible; Qu'une; Poursuites; Suspension; L'autorité; Dividende; Nachlassvertrag |