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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 237CPC from 2022

Art. 237 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 237

Interim decision

1 The court may issue an interim decision if a higher court could issue a contrary decision that would put an immediate end to the proceedings and thereby allow a substantial saving of time or costs.

2 The interim decision may be challenged separately; it may not be challenged later together with the final decision.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 237 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220038Forderung (Fortsetzung der Liquidation)Liquidator; Beschwerde; Recht; Beschluss; Parteien; Vorinstanz; Liquidation; Gericht; Gesellschaft; Antrag; Grundstücke; Rechtsmittel; Liquidators; äusserung; Veräusserung; Blatt; Verfahren; Vorinstanzliche; Beschwerdeführer; Beklagten; Anträge; Klage; Einfache; Entscheid; Liegenschaften; Angefochtene; Vertreten; Gesetzlich; Miteigentum; Befugnis
ZHRZ220003Unterhalt und weitere Kinderbelange (Fristerstreckung)Beschwerde; Verfügung; Beklagten; Partei; Vorinstanz; Recht; Klage; Frist; Berufung; Beschwerdeverfahren; Treten; Dispositivziffern; Angefochten; Verfahren; Gericht; Berufungs; Endentscheid; Entschädigung; Präsidialverfügung; Prozessuale; Angefochtene; Anfechtung; Rechtsmittel; Einzutreten; Parteien; Unterhalt; Geschäfts; Vertreten; Sinne; Einzutreten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGK 2015/4Entscheid Personalrecht, Verfahren, Zwischenentscheid, Ferienlohn: Ausrichtung von Zeitzuschlägen und Zulagen für Nachtarbeit, für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie für Bereitschafts-, Pikett- und Extradienst zusätzlich zum Grundlohn und zur Grundpauschale, Art. 92 f. BGG, Art. 237 Abs. 1 ZPO analog, Art. 6 Abs. 1 ZGB, Art. 329d Abs. 1 und Art. 342 Abs. 1 lit. a OR.Zulässigkeit eines Zwischenentscheids bejaht (E. 2).Zeitzuschläge sind nicht Lohnbestandteil, sondern geben Anrecht auf zeitliche Kompensation. Sie müssen bei der Berechnung des Ferienlohns nicht berücksichtigt werden (E. 3.2).Nach dem Willen des kommunalen Gesetzgebers sollen leistungsbezogene Inkonvenienzzulagen und Zulagen für angeordnete überzeit bei der Berechnung des Lohns nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden ausbezahlt werden. Angesichts des den politischen Behörden bei der Ausgestaltung des Personalrechts zustehenden grossen Spielraums kann daraus auf ein qualifiziertes Schweigen des kommunalen Gesetzgebers geschlossen werden, welches die Berücksichtigung der Zulagen bei der Berechnung des Ferienlohns ausschliesst (E. 3.4), (Verwaltungsgericht, K 2015/4). Arbeit; Ferien; Stadt; Zulagen; Verbindung; Recht; Klagte; Bereitschafts; Pikett; Klage; Gallen; Beklagten; Zeitzuschläge; Überzeit; Ferienlohn; Personalrecht; Entschädigung; Bezogen; Gemeinde; Kommunale; Hinweis; Inkonvenienzzulagen; Extradienst; Feiertagen; Stadtpolizei; Zwischenentscheid; Pikettdienst; Verwaltungsgericht; Verfahren
BSBEZ.2021.48 (AG.2021.554)SistierungVerfahren; Beschwerde; Klägerin; Verfahrens; Sistierung; Widerklage; Beklagte; Verfügung; Teilklage; IV-Verfahren; Schaden; Gemäss; Geltend; Gemacht; Zivilgericht; Führe; Beklagten; Werden; Gericht; Vorliege; Widerklageverfahren; Gutachten; Weiter; Vorliegend; Beantragt; Zivilgerichts; Zivilkreisgericht; Vorsorgliche; Gesuch; August
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 30 (4D_54/2013)Kostenverteilung bei vorsorglicher Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren (Art. 106, 107 Abs. 1 lit. f und Art. 158 ZPO). Verlegung der Gerichts- und Parteikosten, wenn der Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung beantragt und mit diesem Antrag unterliegt (E. 3 und 4).
Beweis; Gesuch; Partei; Vorsorgliche; Verfahren; Beweisführung; Gesuchsgegner; Vorsorglichen; Hauptprozess; Beantragt; Abweisung; Unterliegend; Anspruch; Gesuchstellende; Beweise; Unterliegende; Beschwerde; Antrag; Parteientschädigung; Voraussetzungen; Zivilprozessordnung; Urteil; Beweiserhebung; Hauptprozesses; Entschieden; Obsiegen;
137 III 380 (5A_233/2011)Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Anfechtung eines Zwischenentscheids vor Bundesgericht. Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Ob ein solcher Nachteil vorliegt, bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren (E. 1).
Regeste b
Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung vor dem oberen kantonalen Gericht. Kann ein Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, so kann er erst recht einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nach sich ziehen (E. 2).
Beschwerde; Nachteil; Einigungsverhandlung; Gutzumachende; Zwischenentscheid; Verfahren; Gutzumachenden; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Urteil; Beschwerdeführerin; Angefochten; Obergericht; Bundesgericht; Eintreten; Kantons; Zivilsache; Angefochtene; Erstinstanzliche; Bewirken; Scheidungsverfahren; Kantonsgericht; Natur; Recht; Hauptsache; Zwingend; Nichteintreten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Daniel Steck, Norbert BrunnerBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich2017
D. Staehelin Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2013
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