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Codice di procedura civile (CPC)

Art. 237 CPC dal 2021

Art. 237 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 237 Decisione incidentale

1 Il giudice può emanare una decisione incidentale quando un diverso giudizio dell’autorità giudiziaria superiore potrebbe portare immediatamente all’emanazione di una decisione finale e con ciò si potrebbe conseguire un importante risparmio di tempo o di spese.

2 La decisione incidentale è impugnabile in modo indipendente; una sua successiva impugnazione con la decisione finale è esclusa.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 237 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220038Forderung (Fortsetzung der Liquidation)Liquidator; Beschwerde; Recht; Beschluss; Parteien; Vorinstanz; Liquidation; Gericht; Gesellschaft; Antrag; Grundstücke; Rechtsmittel; Liquidators; äusserung; Veräusserung; Blatt; Verfahren; Vorinstanzliche; Beschwerdeführer; Beklagten; Anträge; Klage; Einfache; Entscheid; Liegenschaften; Angefochtene; Vertreten; Gesetzlich; Miteigentum; Befugnis
ZHRZ220003Unterhalt und weitere Kinderbelange (Fristerstreckung)Beschwerde; Verfügung; Beklagten; Partei; Vorinstanz; Recht; Klage; Frist; Berufung; Beschwerdeverfahren; Treten; Dispositivziffern; Angefochten; Verfahren; Gericht; Berufungs; Endentscheid; Entschädigung; Präsidialverfügung; Prozessuale; Angefochtene; Anfechtung; Rechtsmittel; Einzutreten; Parteien; Unterhalt; Geschäfts; Vertreten; Sinne; Einzutreten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGK 2015/4Entscheid Personalrecht, Verfahren, Zwischenentscheid, Ferienlohn: Ausrichtung von Zeitzuschlägen und Zulagen für Nachtarbeit, für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie für Bereitschafts-, Pikett- und Extradienst zusätzlich zum Grundlohn und zur Grundpauschale, Art. 92 f. BGG, Art. 237 Abs. 1 ZPO analog, Art. 6 Abs. 1 ZGB, Art. 329d Abs. 1 und Art. 342 Abs. 1 lit. a OR.Zulässigkeit eines Zwischenentscheids bejaht (E. 2).Zeitzuschläge sind nicht Lohnbestandteil, sondern geben Anrecht auf zeitliche Kompensation. Sie müssen bei der Berechnung des Ferienlohns nicht berücksichtigt werden (E. 3.2).Nach dem Willen des kommunalen Gesetzgebers sollen leistungsbezogene Inkonvenienzzulagen und Zulagen für angeordnete überzeit bei der Berechnung des Lohns nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden ausbezahlt werden. Angesichts des den politischen Behörden bei der Ausgestaltung des Personalrechts zustehenden grossen Spielraums kann daraus auf ein qualifiziertes Schweigen des kommunalen Gesetzgebers geschlossen werden, welches die Berücksichtigung der Zulagen bei der Berechnung des Ferienlohns ausschliesst (E. 3.4), (Verwaltungsgericht, K 2015/4). Arbeit; Ferien; Stadt; Zulagen; Verbindung; Recht; Klagte; Bereitschafts; Pikett; Klage; Gallen; Beklagten; Zeitzuschläge; Überzeit; Ferienlohn; Personalrecht; Entschädigung; Bezogen; Gemeinde; Kommunale; Hinweis; Inkonvenienzzulagen; Extradienst; Feiertagen; Stadtpolizei; Zwischenentscheid; Pikettdienst; Verwaltungsgericht; Verfahren
BSBEZ.2021.48 (AG.2021.554)SistierungVerfahren; Beschwerde; Klägerin; Verfahrens; Sistierung; Widerklage; Beklagte; Verfügung; Teilklage; IV-Verfahren; Schaden; Gemäss; Geltend; Gemacht; Zivilgericht; Führe; Beklagten; Werden; Gericht; Vorliege; Widerklageverfahren; Gutachten; Weiter; Vorliegend; Beantragt; Zivilgerichts; Zivilkreisgericht; Vorsorgliche; Gesuch; August
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 30 (4D_54/2013)Kostenverteilung bei vorsorglicher Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren (Art. 106, 107 Abs. 1 lit. f und Art. 158 ZPO). Verlegung der Gerichts- und Parteikosten, wenn der Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung beantragt und mit diesem Antrag unterliegt (E. 3 und 4).
Beweis; Gesuch; Partei; Vorsorgliche; Verfahren; Beweisführung; Gesuchsgegner; Vorsorglichen; Hauptprozess; Beantragt; Abweisung; Unterliegend; Anspruch; Gesuchstellende; Beweise; Unterliegende; Beschwerde; Antrag; Parteientschädigung; Voraussetzungen; Zivilprozessordnung; Urteil; Beweiserhebung; Hauptprozesses; Entschieden; Obsiegen;
137 III 380 (5A_233/2011)Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Anfechtung eines Zwischenentscheids vor Bundesgericht. Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Ob ein solcher Nachteil vorliegt, bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren (E. 1).
Regeste b
Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung vor dem oberen kantonalen Gericht. Kann ein Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, so kann er erst recht einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nach sich ziehen (E. 2).
Beschwerde; Nachteil; Einigungsverhandlung; Gutzumachende; Zwischenentscheid; Verfahren; Gutzumachenden; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Urteil; Beschwerdeführerin; Angefochten; Obergericht; Bundesgericht; Eintreten; Kantons; Zivilsache; Angefochtene; Erstinstanzliche; Bewirken; Scheidungsverfahren; Kantonsgericht; Natur; Recht; Hauptsache; Zwingend; Nichteintreten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Daniel Steck, Norbert BrunnerBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich2017
D. Staehelin Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2013
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