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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 237 ZGB vom 2022

Art. 237 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 237

Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat und die Gesamtgut gewor­den ist, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehe­gat­ten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zuge­rech­net.

III. Ersatz­forderun­gen zwi­schen Ge­samtgut und Eigen­gut

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 237 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-06-76Nebenfolgen EhescheidungBerufung; Ehegatte; Schulden; Ehegatten; Steuerschuld; Steuerschulden; Entschädigung; Vorsorge; Berufungskläger; Ehemann; Davos; Urteil; Bezirksgericht; Unterhalt; Recht; Klagte; Scheidung; Ehefrau; Partei; Kanton; Monatlich; Scheidung; Schlag; Prättigau/Davos; Parteien; Guthabens; Bezirksgerichts; Träge
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