Art. 237 StGB vom 2023
Art. 237
1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Störung des Eisenbahnverkehrs
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB170072 | Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs | Start; Schuldig; Flugzeug; Beschuldigte; Beschuldigten; Startabbruch; Fährdung; Gefährdung; Gutachten; Anklage; Flugzeugs; Piste; Flugverkehr; Flugverkehrs; Satzung; Flugverkehrsleiter; Flugzeuge; Besatzung; Verteidigung; Zeitpunkt; Vorinstanz; Gefahr; Continuous; Watch; Gutachter; Schen |
LU | 2N 15 37 | Schützt eine Strafnorm die Interessen der Allgemeinheit, ist der einzelne Bürger, dessen private Interessen nur mittelbar beeinträchtigt werden, nicht als Geschädigter im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten. Er kann sich nicht als Privatkläger konstituieren und ist infolge fehlender Parteistellung nicht zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert. | Beschwerde; Beschwerdeführer; Geschädigte; Schützt; Geschützt; Interesse; Privatkläger; Mittelbar; Geschädigten; Anzeige; Interessen; Strassen; Gefährdung; Person; Geschädigt; Verkehr; Klage; Legitimation; Verwaltungs; Rechtsmittel; Rechtlich; Gefährdungsdelikt; Basler; Geschützten; Unmittelbar; Verletzt; Staatsanwaltschaft; Z-Weg |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
134 IV 255 (6B_202/2007) | Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB); Begehung durch Unterlassen aufgrund der Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB); Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB); Begriff des öffentlichen Verkehrs; Kausalität bei Unterlassungen. Tatbestandselemente der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs (E. 4.1). Auch wenn die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit durch gesetzliche oder von Verwaltungsbehörden oder Verbänden erlassene Sicherheitsvorschriften geregelt ist, findet das allgemeine Prinzip weiterhin Anwendung, wonach derjenige, der ein Risiko schafft, dessen Verwirklichung zu verhindern hat. Daher hat der Beamte, der ein Risiko geschaffen hat, die angesichts der Umstände notwendigen Vorkehren zu treffen. Er hat vorhersehbare Schäden auch zu verhindern, wenn ihn die einschlägigen Vorschriften nicht zum Handeln anhalten (E. 4.2.1 und 4.2.2). Wer nach der Schaffung einer Gefahr im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB passiv bleibt, begeht dadurch eine Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB, sofern sein Nichthandeln, nicht aus einer Hinnahme der vorhersehbaren Konsequenzen der vorangehenden Handlung, sondern aus einer Unaufmerksamkeit oder aus einem vorwerfbaren Mangel an Anstrengung resultiert (E. 4.2.3). Die öffentlichen Gewässer im Sinne des BSG sind öffentliche Verkehrswege im Sinne von Art. 237 StGB (E. 4.3.1). Kausalität zwischen einer Unterlassung und der Gefährdung von Verkehrsteilnehmern (E. 4.4). | Danger; Courant; Consid; Palplanche; Circulation; Publique; D'une; Négligence; Recourant; Personne; Droit; Radeau; Risque; Celui; Corporelle; être; été; Action; Général; Devoir; Auteur; L'intégrité; Même; Cit; Nature; Enlever; Avoir; Parti; Causalité; L'auteur |
134 IV 216 (6B_498/2007) | Nötigung (Art. 181 StGB); Streikrecht (Art. 28 Abs. 3 BV, Art. 8 Abs. 1 lit. d UNO-Pakt I), Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, § 17 Abs. 1 KV/AG), Meinungsfreiheit (Art. 16 BV). Blockade des Verkehrs auf einer Autobahn im Rahmen eines Streiks. Nötigung im konkreten Fall bejaht (E. 4-6). | Verkehr; Streik; Verkehrs; Nötigung; Aktion; Beschwerde; Beschwerdeführer; Blockade; Arbeit; Recht; Autobahn; Rechtmässig; Baregg; Bauarbeiter; Blockadeaktion; Verkehrsteilnehmer; Versammlung; Zweck; Streiks; Bareggtunnel; Rechtlich; Durchgeführt; Meinung; Streiktag; Urteil; Beschwerdeführern; Vorliegen; Willen |