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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 237 SchKG vom 2023

Art. 237 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 237

1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Be­richt über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.

2 Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einset­zen wolle.

3 Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versamm­lung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:434

1.
Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwal­tung, Begutach­tung der von dieser vorgelegten Fragen, Ein­spruch ge­gen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlau­fende Massre­gel;
2.
Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betrie­benen Han­dels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedin­gun­gen;
3.
Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schieds­verträgen;
4.
Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, wel­che die Verwal­tung zugelassen hat;
5.
Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubi­ger im Laufe des Konkursverfahrens.

434 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

b. Beschlüsse über dringliche Fragen


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 237 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS210099Rechtsverweigerung usw.Beschwerde; Gläubiger; Bigerausschuss; Gläubigerausschuss; Konkurs; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Mitglied; Gläubigerausschusses; Konkursverwaltung; Ausstand; Akteneinsicht; Einzelne; Gelten; Entscheid; Geltend; Gegenüber; Ausseramtliche; Treten; Zürich; Einsicht; AaO; Geschäfts; Einzelnen; Welche; Aufsichtsbehörde; Interesse; Erwähnte; Bezirksgericht
ZHPS180141Widerruf der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG (Verfügung der ausserordentlichen Stellvertretung der ausseramtlichen Konkursverwaltung vom 10. Januar 2018)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Konkurs; Beschwerdegegnerin; Frist; SchKG; Abtretung; Gläubiger; Recht; Vorinstanz; Akten; Inwiefern; Annullierung; Konkursamt; Geltendmachung; Beilage; Ersichtlich; Gläubigerausschuss; Entscheid; Konkursverwaltung; Noven; Côte; Beilagen; Widerruf; Erstabtretung; Verfahren; Fristerstreckung; Beschwerdeverfahren; Verfügung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB160009Aufsichtsbeschwerde gegen einen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid sowie AufsichtsbeschwerdeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Konkurs; Recht; Beschwerdegegner; Gläubiger; Villa; Beschwerdegegners; Aufsicht; Verkauf; Partei; Gläubigerausschuss; Vertrete; Verfahren; SchKG; Steuer; Rechtlich; Konkursmasse; Sammenhang; Konkursverwaltung; Zusammenhang; Rechtsbegehren; Nizza; Gericht; Beschluss; Parteien; Aufsichtsbeschwerde; Hinsichtlich; Anwalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 V 10Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV; Art. 230 SchKG: Arbeitgeberhaftung; Verwirkung; Schadenskenntnis. Leistet ein Gläubiger nach der Publikation der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven die für die Durchführung des Konkursverfahrens erforderliche Kostensicherheit, so ändert dies nichts daran, dass die Ausgleichskasse in der Regel im Zeitpunkt der Publikation Kenntnis des Schadens hat. Konkurs; Ausgleichskasse; Gläubiger; Verfahren; Schadens; SchKG; Urteil; Konkursverfahren; Schadenersatz; Aktiven; Mangels; Publikation; Summarische; Konkurses; Einstellung; Ordentliche; Zeitpunkt; Durchgeführt; Graubünden; Verwaltungsgericht; Höhe; Inventar; Handel; Schaffen; Konkurseinstellung; Beitragsforderung; Ordentlichen; Industrie; Kostenvorschuss
123 III 176Art. 335d ff. OR und Mitwirkungsgesetz. Massenentlassung. Klageberechtigung der Verbände (E. 1). Anwendbarkeit der Vorschriften über die Massenentlassung im Falle der Nachlassliquidation (E. 3). Pflicht, die Arbeitnehmer zu konsultieren. Zeitpunkt und Dauer der Konsultation (E. 4). Arbeitnehmer; Massenentlassung; Konsultation; Arbeitgeber; Kündigungen; Frist; Nachlassverfahren; Gläubiger; Nachlassstundung; GEISER; Arbeitnehmern; Gerichtlich; MÜLLER; Vorschrift; Betrieb; Feststellung; Übernahme; Vorschläge; AUBERT; Vorschriften; Beklagten; Gerichtliche; Konsultationsverfahren; Stellungnahme; Verein; Gewerkschaft; Appellationshof

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2012.90Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).Konkurs; Beschwerde; Kollokation; Forderung; Waltung; Ersatzforderung; Rechtlich; Recht; Beschwerdeführer; Vermögenswerte; Verfügung; Rechtliche; Konkursverwaltung; Beschwerdegegnerin; Kollokationsplan; SchKG; Verfahren; Anordnung; Entscheid; Verfahren; Gläubiger; öffentlich-rechtliche; Provisorisch; Beschlag; Provisorische; Angefochten; Einziehung;
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