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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 236 ZGB vom 2023

Art. 236 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 236

1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten, mit der Verein­barung eines andern Güterstandes oder mit der Konkurseröffnung über einen Ehegatten aufge­löst.

2 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gericht­licher Anord­nung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güter­stan­des auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren einge­reicht worden ist.

3 Für die Zusammensetzung des Gesamtgutes und des Eigengutes ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes massgebend.

II. Zuweisung zum Eigengut >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 236 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP170058Forderung (Dienstbarkeit)Steckdose; Beschwerde; Beklagten; Steckdosen; Recht; Strom; Grundstück; Entscheid; Unterflurgarage; Klage; Vorinstanz; Entfernt; Grundbuch; Verfahren; Parteien; Bezug; Garage; Verfügung; Bezirksgericht; Bülach; Grundbucheintrag; Urteil; Gehören; Verpflichtet; Mieter; Begünstigtes; Einrichtungen; Parkplatz
ZHPP160031ForderungBeschwerde; Grundstück; Vorinstanz; Deführerin; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Kinderspielplat; Kinderspielplatz; Grundstücks; Recht; Partei; Zugang; Tigten; Spielplatz; Auslegung; Zweck; Grundbuch; Grundstücke; Zungsrecht; Parteien; Mitbenützung; Dienstbarkeitsvertrag; Gemeinsame; Mitbenützungsrecht; Kat-Nr; Berechtigte; Baubewilligung; Vertrag; Belasteten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 433 (5A_512/2007)Art. 21 Abs. 1 BGBB; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zum doppelten Ertragswert. Voraussetzungen, unter denen ein Erbe die Zuweisung verlangen kann, der gestützt auf einen Ehevertrag gemeinsam mit seinem Ehepartner Gesamteigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist (E. 2.4). Wirtschaftlich; Wirtschaftliche; Landwirtschaftliche; Gewerbe; Landwirtschaftlichen; Beschwerde; Güter; Eigentum; Ehegatte; Beschwerdeführerin; Gesamteigentum; Verfügung; Zuweisung; Gesetzlich; Bodenrecht; Bäuerliche; Ehegatten; Auflösung; Vertraglich; Ehevertrag; Gesamteigentümer; Gewerbes; Grundstücke; Verfügungsmacht; Alleineigentum; Ertragswert; Ausschliesslich; Güterstand; Gesetzlichen
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