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Cudesch da procedura civila svizzer (CPC)

Art. 235 Cudesch da procedura civila svizzer (CPC) drucken

Art. 235

1 La dretgira fa in protocol da mintga tractativa. Quel cuntegna en spezial:

a.
il lieu ed il temp da la tractativa;
b.
la cumposiziun da la dretgira;
c.
la preschientscha da las partidas e da lur represchentanzas;
d.
las pretensiuns giuridicas, las propostas e las decleranzas da process da las partidas;
e.
las disposiziuns da la dretgira;
f.
la suttascripziun da la persuna che fa il protocol.

2 Las explicaziuns che concernan ils fatgs ston vegnir protocolladas tenor lur cun­tegn essenzial, nun ch’ellas sajan gia cuntegnidas en ils documents da las partidas. Supplementarmain pon ellas vegnir registradas sin bindel magnetic, sin video u cun auters meds tecnics adattads.

3 Davart las dumondas per curreger il protocol decida la dretgira.

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 235 Cudesch da procedura civila svizzer (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP220039Nachbarrecht (Protokollberichtigung)Beschwerde; Protokoll; Beklagten; Frist; Protokollberichtigung; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Protokolls; Unrichtig; Verfügung; Berichtigung; Glauben; Gerichtsschreiber; Zustellung; Verfahren; Protokollberichtigungsgesuch; Angefochtenen; Entscheid; Obergericht; Kenntnisnahme; Bundesgericht; Parteien; Werden; Unrichtige; Berichtigungsgesuch; Zugestellt; Vorinstanzlichen; Berufungsverfahren; Vi-Urk; Einzutreten
ZHPA220042Fürsorgerische Unterbringung / ProtokollberichtigungBeschwerde; Rinstanz; Beschwerdeführer; Recht; Entscheid; Vorinstanzliche; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Rechtsmittel; Verfahren; Verfügung; Fürsorgerische; Vorinstanzlichen; Unterbringung; Verhandlung; Begründung; Bestimmungen; Ziffer; Wiedergutzumachender; Gericht; Protokoll; Partei; Beschwerdefrist; Rechtsmittelbelehrung; Oberrichterin; Unrichtige; Bundesgericht; Subsidiär; Kantonale; IVm
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO130006Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Unentgeltlichen; Verfahren; Bestellung; Ehegattin; Protokoll; Rechtsbeistand; Friedensrichteramt; Anspruch; Rechtsbeistandes; Einkommen; Entscheid; Kanton; Obergerichts; Beurteilung; Schlichtungsverfahrens; Rechtlich; Gericht; Berücksichtigen; Hauptsache; Person
SOVWBES.2019.18persönlicher VerkehrKinder; Besuch; Beschwerde; Besuchs; Kindsvater; Beschwerdeführer; Recht; Kindes; Leite; Besuchsrecht; Beiständin; Begleitete; Verfahren; Eltern; Kindsmutter; Anwältin; Kindern; Protokoll; Kontakt; Urteil; Rechtsanwältin; Begleiteten; Besuche; Entscheid; Verwaltungsgericht; Beantragt; Besuchsrechts; Interesse; Persönlichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 408 (6B_32/2017)Art. 341 Abs. 3, 409 Abs. 1 StPO; Befragung der beschuldigten Person; Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Eine ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar (E. 6).
Regeste b
Art. 76 ff. StPO; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll. Prozessrelevante Vorgänge müssen schriftlich-lesbar dargestellt werden. Die Aufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Tonträger in Verbindung mit einer schriftlichen Übersicht über den Verhandlungsverlauf mit einer knappen Zusammenfassung der Fragen und Antworten genügt den Anforderungen an das Verhandlungsprotokoll nicht. Der Mangel kann durch die Anfertigung einer Abschrift von der Tonaufnahme geheilt werden (E. 8 und 9).
Verfahren; Protokoll; Verfahrens; Verfahren; Urteil; Erstinstanzliche; Berufung; Verhandlung; Mehrfache; Kantons; Schriftlich; Recht; Partei; Prozess; Vorinstanz; Mehrfacher; Person; Schriftliche; Erstinstanzlichen; Anklage; Angeklagte; Befragung; Hauptverhandlung; Einvernahme; Protokollierung; Kantonsgericht; Rückweisung; Parteien; Beschwerde; Rechtsmittel
142 I 86 (1C_457/2015)Protokollierungspflicht für Augenscheine im Verwaltungsjustizverfahren (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Ergebnisse des Augenscheins müssen grundsätzlich schriftlich protokolliert und den Parteien muss Gelegenheit gegeben werden, sich vor Entscheidfällung zum Protokoll zu äussern (E. 2.2 und 2.3). Offengelassen, ob es in sachverhaltlich einfach gelagerten Fällen genügt, nach dem Augenschein eine Parteiverhandlung durchzuführen und die Ergebnisse des Augenscheins und die Äusserungen der Parteien in den Urteilserwägungen festzuhalten (E. 2.4). Diese müssen jedenfalls die Möglichkeit haben, noch vor Urteilsfällung (und nicht erst im Rechtsmittelverfahren) zu einer Fotodokumentation vom Augenschein Stellung zu nehmen (E. 2.5), sofern sie darauf nicht verzichten (E. 2.4 und 2.6). Augen; Augenschein; Parteien; Urteil; Beschwerde; Obergericht; Bundes; Entscheid; Protokoll; Beschwerdeführer; Augenscheins; Recht; Gehör; Gericht; Ergebnis; Bundesgericht; Fotodokumentation; Anspruch; Obergerichts; Ergebnisse; Akten; Rechtliches; Rechtsmittelverfahren; Prozess; Möglichkeit; Augenscheinprotokoll

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Daniel Willisegger Karl SpühlerBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Christoph Leuenberger Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2016
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