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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 235 ZPO vom 2023

Art. 235 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 235

1 Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:

a.
den Ort und die Zeit der Verhandlung;
b.
die Zusammensetzung des Gerichts;
c.
die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen;
d.
die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien;
e.
die Verfügungen des Gerichts;
f.
die Unterschrift der protokollführenden Person.

2 Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokol­lieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Sie können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfs­mitteln aufgezeichnet werden.

3 Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet das Gericht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 235 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP220039Nachbarrecht (Protokollberichtigung)Beschwerde; Protokoll; Beklagten; Frist; Protokollberichtigung; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Protokolls; Unrichtig; Verfügung; Berichtigung; Glauben; Gerichtsschreiber; Zustellung; Verfahren; Protokollberichtigungsgesuch; Angefochtenen; Entscheid; Obergericht; Kenntnisnahme; Bundesgericht; Parteien; Werden; Unrichtige; Berichtigungsgesuch; Zugestellt; Vorinstanzlichen; Berufungsverfahren; Vi-Urk; Einzutreten
ZHPA220042Fürsorgerische Unterbringung / ProtokollberichtigungBeschwerde; Rinstanz; Beschwerdeführer; Recht; Entscheid; Vorinstanzliche; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Rechtsmittel; Verfahren; Verfügung; Fürsorgerische; Vorinstanzlichen; Unterbringung; Verhandlung; Begründung; Bestimmungen; Ziffer; Wiedergutzumachender; Gericht; Protokoll; Partei; Beschwerdefrist; Rechtsmittelbelehrung; Oberrichterin; Unrichtige; Bundesgericht; Subsidiär; Kantonale; IVm
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO130006Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Unentgeltlichen; Verfahren; Bestellung; Ehegattin; Protokoll; Rechtsbeistand; Friedensrichteramt; Anspruch; Rechtsbeistandes; Einkommen; Entscheid; Kanton; Obergerichts; Beurteilung; Schlichtungsverfahrens; Rechtlich; Gericht; Berücksichtigen; Hauptsache; Person
SOVWBES.2019.18persönlicher VerkehrKinder; Besuch; Beschwerde; Besuchs; Kindsvater; Beschwerdeführer; Recht; Kindes; Leite; Besuchsrecht; Beiständin; Begleitete; Verfahren; Eltern; Kindsmutter; Anwältin; Kindern; Protokoll; Kontakt; Urteil; Rechtsanwältin; Begleiteten; Besuche; Entscheid; Verwaltungsgericht; Beantragt; Besuchsrechts; Interesse; Persönlichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 408 (6B_32/2017)Art. 341 Abs. 3, 409 Abs. 1 StPO; Befragung der beschuldigten Person; Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Eine ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar (E. 6).
Regeste b
Art. 76 ff. StPO; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll. Prozessrelevante Vorgänge müssen schriftlich-lesbar dargestellt werden. Die Aufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Tonträger in Verbindung mit einer schriftlichen Übersicht über den Verhandlungsverlauf mit einer knappen Zusammenfassung der Fragen und Antworten genügt den Anforderungen an das Verhandlungsprotokoll nicht. Der Mangel kann durch die Anfertigung einer Abschrift von der Tonaufnahme geheilt werden (E. 8 und 9).
Verfahren; Protokoll; Verfahrens; Verfahren; Urteil; Erstinstanzliche; Berufung; Verhandlung; Mehrfache; Kantons; Schriftlich; Recht; Partei; Prozess; Vorinstanz; Mehrfacher; Person; Schriftliche; Erstinstanzlichen; Anklage; Angeklagte; Befragung; Hauptverhandlung; Einvernahme; Protokollierung; Kantonsgericht; Rückweisung; Parteien; Beschwerde; Rechtsmittel
142 I 86 (1C_457/2015)Protokollierungspflicht für Augenscheine im Verwaltungsjustizverfahren (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Ergebnisse des Augenscheins müssen grundsätzlich schriftlich protokolliert und den Parteien muss Gelegenheit gegeben werden, sich vor Entscheidfällung zum Protokoll zu äussern (E. 2.2 und 2.3). Offengelassen, ob es in sachverhaltlich einfach gelagerten Fällen genügt, nach dem Augenschein eine Parteiverhandlung durchzuführen und die Ergebnisse des Augenscheins und die Äusserungen der Parteien in den Urteilserwägungen festzuhalten (E. 2.4). Diese müssen jedenfalls die Möglichkeit haben, noch vor Urteilsfällung (und nicht erst im Rechtsmittelverfahren) zu einer Fotodokumentation vom Augenschein Stellung zu nehmen (E. 2.5), sofern sie darauf nicht verzichten (E. 2.4 und 2.6). Augen; Augenschein; Parteien; Urteil; Beschwerde; Obergericht; Bundes; Entscheid; Protokoll; Beschwerdeführer; Augenscheins; Recht; Gehör; Gericht; Ergebnis; Bundesgericht; Fotodokumentation; Anspruch; Obergerichts; Ergebnisse; Akten; Rechtliches; Rechtsmittelverfahren; Prozess; Möglichkeit; Augenscheinprotokoll

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Daniel Willisegger Karl SpühlerBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Christoph Leuenberger Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2016
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