Vorbehalten bleiben:
350 [AS 41 755, 51 171. BS 5 398 Art. 92 Abs. 1]. Heute: die Strafbestimmungen der V vom 10. Dez. 2004 (SR 511.22).
351 [BS 5 565. AS 1959 2035 Art. 48 Abs. 2 Bst. a]. Heute: die Strafbestimmungen des BG vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (SR 661).
352 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
BGE | Regeste | Schlagwörter |
134 IV 82 (6B_109/2007) | Art. 2 und Art. 42 Abs. 4 StGB; Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik. Darstellung der Grundzüge des neuen Sanktionensystems (E. 3-5). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr bildet die Zweckmässigkeit ein wichtiges Kriterium (E. 4.1). Systematische Darstellung des intertemporalen Kollisionsrechts (E. 6 und 7). Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB im Sanktionsbereich der sogenannten Schnittstellenproblematik im Strassenverkehrsstrafrecht (E. 8). Bei unechter Gesetzeskonkurrenz sind konsumierte Übertretungen mit einer zusätzlichen Busse zu bestrafen (E. 8.3). | Busse; Geldstrafe; Recht; Freiheit; Sanktion; Freiheitsstrafe; Bedingte; Milder; Recht; Mildere; Sanktionen; Täter; Bedingten; Übertretung; Gesetzes; Vergehen; Verbindung; Vergleich; Gesetzbuches; Franken; Botschaft; Beschwerde; Tagessätze; Unbedingten; Arbeit; Gemeinnützige; Revision; Teilbedingt; AStGB |