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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Der Art. 235 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 464 (5A_199/2009)Art. 235 SchKG; erste Gläubigerversammlung. Erfordernis und Prüfung der schriftlichen Vollmacht des Gläubigervertreters zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung (E. 3). Gläubiger; Vollmacht; Beschwerde; Gläubigerversammlung; Beschwerdeführer; Vollmachten; Büro; Konkurs; Aufsichtsbehörde; Schriftlich; SchKG; Schriftliche; Vertretung; Vorgelegt; Entscheid; Schriftlichen; Krankenkasse; Tretenen; Zugelassen; Vertretungsmacht; Vollmachtgeber; Hinreichend; Vertreter; Vorgelegte; Recht; Stimmen; Obere; Angeblich; Ausweis
116 III 96Nachkonkurs (Art. 269 SchKG). Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachkonkurses; Übersicht über die bisherige Rechtsprechung (E. 2). Der Ausschluss des Nachkonkurses setzt voraus, dass eine Mehrheit der zur Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung berechtigten Gläubiger vor Abschluss des Konkursverfahrens um Existenz und Massezugehörigkeit der nachträglich ausfindig gemachten Vermögenswerte wusste. Das Wissen eines einzelnen Gläubigers genügt nicht (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3-6). Offengelassen, ob bereits das blosse Kennenmüssen zum Ausschluss des Nachkonkurses führte (E. 7) und wie es sich bei fehlbarem Verhalten der Konkursverwaltung verhielte (E. 6c). Konkurs; Gläubiger; Konkursverwaltung; SchKG; Abtretung; Recht; Masse; Verfahren; Konkursverfahren; Anspruch; Gläubigerversammlung; Nachkonkurs; Konkursverfahrens; Geltendmachung; Ansprüche; Abschluss; Klage; Bundesgericht; Nachkonkurses; Rechtsprechung; Gläubigers; Müsse; W-AG; Worden; Mehrheit; Forderung; Konkursamt; Anspruchs; Obergericht
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