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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 235 OR de 2022

Art. 235 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 235

1 L’adjudicataire d’un meuble en acquiert la propriété dès l’adjudication; en matière d’immeubles, la propriété n’est transférée que par l’inscription au re­gis­tre foncier.

2 Le préposé aux enchères communique immédiatement au conserva­teur du registre foncier, pour que ce fonctionnaire procède à l’inscrip­tion, l’adjudication constatée par le procès-verbal de vente.

3 Sont réservées les règles concernant les adjudications au cours d’en­chères forcées.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 235 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200036ErbteilungKlagten; Beklagten; Gerin; Dispositiv; Gerinnen; Klägerinnen; Ziffer; Recht; Dispositiv-Ziffer; Berufung; Vorinstanz; Erben; Urteil; Partei; Mietverhältnis; Steigerung; Gemeinde; Gericht; Mietzins; Schuld; Parteien; Verfahren; Gemeindeammannamt; Lasses; Meilen; Urteils; Bezirksgericht; Wohnung; Bezahlen
ZHLF190045Rechtsschutz in klaren Fällen / BefehlBerufung; Berufungskläger; Recht; Berufungsbeklagte; Eingabe; Berufungsbeklagten; Vorinstanz; Grundstücke; Bezirksgericht; Dietikon; Entscheid; Rechtsmittel; Berufungsklägers; Bringe; Partei; Eigentum; Vorinstanzliche; Vorinstanzlichen; Verfahren; Bundesgericht; Beschwerde; Gesuch; Eigentums; Kantons; Beilage; Berufungsverfahren; Unverzüglich; Eingaben; Frist; Obergericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 II 331Miteigentümervorkaufsrecht (Art. 682 ZGB); vertragliches Vorkaufsrecht (Art. 681 ZGB und Art. 216 Abs. 3 OR); Erwerb des Grundeigentums bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung (Art. 235 OR). 1. Der Ersteigerer eines Miteigentumsanteils kann bei einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung das Miteigentümervorkaufsrecht nur geltend machen, nachdem er im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen worden ist (E. 2a und b). 2. Die Veräusserer eines Miteigentumsanteils können das damit verbundene Vorkaufsrecht nur zusammen mit dem Grundeigentum übertragen. Eine Abtretung des Vorkaufsrechts vor dem Eigentumsübergang ist ausgeschlossen (E. 2c). 3. Steht ein Miteigentumsanteil einer Erbengemeinschaft zu, so können nur alle Erben gemeinsam das Vorkaufsrecht ausüben. Eine anteilsmässige Ausübung durch einzelne Miterben ist ausgeschlossen (E. 3). 4. Ein vertragliches Vorkaufsrecht kann nicht dadurch entstehen, dass ein solches bei einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung in die Steigerungsbedingungen aufgenommen wird (E. 4). 5. Der Ersteigerer, der den Bestand eines in den Steigerungsbedingungen aufgeführten Vorkaufsrechts erst nach dem Zuschlag bestreitet, handelt nicht rechtsmissbräuchlich (E. 5). Vorkaufsrecht; Miteigentum; Recht; Erben; Versteigerung; Miteigentümer; Miteigentumsanteil; Erbengemeinschaft; Grundbuch; Läge; Obergericht; Klägern; Berufung; Vertrag; Miteigentumsanteile; Vertraglich; Miteigentumshälfte; Kaspar; Urteil; Waisenamt; Anmeldung; Miteigentümervorkaufsrecht; Gültig; Eigentum; Miteigentumshälften; Freiwillig; Klage; Miterben; Klagten
112 II 337Auktion von Kunstgegenständen, Scheingebote des Einlieferers. 1. Art. 57 Abs. 5 OG. Abweichung von der Regel, dass die staatsrechtliche Beschwerde vor der Berufung zu beurteilen ist (E. 1). 2. Auktionsvertrag mit internationalem Schuldverhältnis, anwendbares Recht (E. 2). 3. Rechte und Pflichten der Beteiligten nach den Vereinbarungen des Versteigerers mit dem Einlieferer einerseits und mit den Bietern andererseits (E. 3). 4. Zuschlag an den Einlieferer: Berufung auf Simulationsabrede; Beweislast und Anforderungen an den Beweis (E. 4a und b). Rechtsfolgen eines allfälligen Zuschlags unter der vereinbarten Limite (E. 4c). 5. Umstände, unter denen ein Scheinangebot des Einlieferers weder als Willensmangel noch als Widerruf des Auftrages betrachtet werden kann, sondern es sich rechtfertigt, ihn das Risiko eines solchen Angebotes selber tragen zu lassen (E. 4d). Auktion; Einlieferer; Angebot; Versteigerer; Klagte; Zuschlag; Beklagten; Recht; Simulation; Berufung; Gemälde; Zugeschlagen; Bieter; Scheingebot; Bruttolimite; Vertrag; Vereinbart; Firma; Vereinbarte; Beweis; Scheingebote; Corporation; Handelsgericht; Auktionsvertrag; Auktionsbedingungen; Urteil; Vereinbarten; Einlieferers; Angebote; Vereinbarung
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