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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 235 MStG vom 2023

Art. 235 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 235

Vorbehalten bleiben:

1.
die Strafbestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 1925356 über das militärische Kontrollwesen, die Strafbestim­mungen des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878357 über den Militärpflichtersatz, und andere Bestimmungen des militär­polizeilichen Übertretungsrechtes;
2.358
das Disziplinarstrafrecht der Angehörigen des Grenzwachtkorps.

356 [AS 41 755, 51 171. BS 5 398 Art. 92 Abs. 1]. Heute: die Strafbestimmungen der V vom 10. Dez. 2004 (SR 511.22).

357 [BS 5 565. AS 1959 2035 Art. 48 Abs. 2 Bst. a]. Heute: die Strafbestimmungen des BG vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (SR 661).

358 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).

Dem Militär­strafrecht unter­stelltes Personal >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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